Gerichte erhalten mehr Ermessensspielraum bei Raserdelikten

    Keystone-SDA
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    Bern,

    Die Anpassungen des Strassenverkehrsgesetzes zum 1. Oktober betreffen vor allem die Dauer des Fahrausweisentzugs sowie die Probezeit.

    Die Revision des Strassenverkehrsgesetzes tritt zum 1. Oktober in Kraft. (Symbolbild) - Pexels

    Das Wichtigste in Kürze

    • Der Bundesrat hat die Revision des Strassenverkehrsgesetzes auf den Weg gebracht.
    • Anpassungen erfahren der Fahrausweisentzug und Fahrausweise auf Probe.
    • Raserdelikte sollen auch weiterhin mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden.

    Die Gerichte erhalten bei Raserdelikten mehr Ermessensspielraum. Der Bundesrat hat die entsprechende Revision des Strassenverkehrsgesetzes zum 1. Oktober in Kraft gesetzt. Zudem treten Anpassungen beim Entzug von Fahrausweisen auf Probe und Erleichterungen für Blaulichtorganisationen in Kraft.

    Für Raserdelikte gelten auch weiterhin eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr und ein Fahrausweisentzug von zwei Jahren. Die Gerichte erhalten aber mehr Spielraum, um die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und unnötige Härten zu vermeiden. Das teilte der Bundesrat am Mittwoch mit.

    Unbescholtene Raser kommen besser davon

    Ist eine Täterin oder ein Täter noch unbescholten, kann das Gericht eine Strafe von weniger als einem Jahr Freiheitsentzug verhängen. Bei einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr kann es die Dauer des Fahrausweisentzugs neu auf ein Jahr reduzieren.

    Beim Fahrausweis auf Probe wird bei einer leichten Widerhandlung neu weder die Probezeit verlängert noch der Fahrausweis annulliert. Um ein Jahr verlängern soll sich die Probezeit nur bei Fahrausweisentzug wegen einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung. Bei einer weiteren derartigen Widerhandlung verfällt dann der Führerschein auf Probe.

    Mildere Strafen bei Blaulichteinsätzen

    Im Interesse der Blaulichtorganisationen verpflichtet die Revision die Gerichte zu milderen Sanktionen bei unverhältnismässigen Verkehrsregelverstössen während Einsätzen. Das gilt für Lenkerinnen und Lenker eines Polizei-, Feuerwehr-, Sanitäts- oder Zollfahrzeugs. Die gesetzliche Mindestdauer des Fahrerausweisentzugs können die Gerichte weiterhin immer unterschreiten.

    Die Halterhaftung gilt im weiteren ab dem 1. Oktober nicht nur für natürliche, sondern auch für juristische Personen. Damit kann die Polizei eine Ordnungsbusse auch einem Unternehmen auferlegen, das nicht mitteilt, wer wann das Firmenfahrzeug lenkte.

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