Beschwerden gegen Betriebsreglement des Flughafens Genf abgewiesen
Das Bundesverwaltungsgericht hat Beschwerden gegen das neue Betriebsreglement des Flughafens Genf abgewiesen.

Die vom Uvek genehmigten Massnahmen verletzen die Vorschriften für Lärm-, Luft- und Klimaschutz nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zahlreiche Beschwerden gegen die Verfügung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) vom November 2022 abgewiesen. Dies geht aus einem am Freitag publizierten Urteil des Gerichts hervor.
Das Uvek hatte zwei Änderungen des Betriebsreglements des Internationalen Flughafens Genf und Pläne für einen neuen Schnellabrollweg genehmigt sowie Einschränkungen bei der Nutzung von Flugzeugabstellplätzen aufgehoben.
Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass die Immissionsgrenzwerte für Lärm die geltenden Normen überschreiten – insbesondere während der Nacht. Eine vollständige lärmrechtliche Sanierung sei jedoch nicht möglich.
Eine solche hätte eine Reduktion des Flugverkehrs um rund 90 Prozent zur Folge, wodurch der Flugbetrieb nicht aufrechterhalten werden könnte. Daher sei die Festlegung zulässiger Lärmimmissionen mit sogenannten Erleichterungen notwendig.
Korrekte Lärmberechnungen
Die Einführung von Lärmkontingenten zur Begrenzung verspäteter Abflüge nach 22.00 Uhr hat das Gericht bestätigt. Auch die Ausnahme für drei Langstreckenflüge pro Woche nach 22.00 Uhr wurde als vereinbar mit den Lärmkontingenten erachtet, sofern sie angerechnet werden.
Das Urteil bestätigt die Richtigkeit der Lärmprognosen. Das öffentliche Interesse des Internationalen Flughafens für das Land und die Region wird als vorrangig beurteilt.
Zum neuen Schnellabrollweg schreibt das Gericht, dass damit Flugzeuge schneller von der Piste kämen und so Staus am Boden vermeiden würden. Der Abrollweg diene der Verbesserung der Verkehrszirkulation, ohne die Gesamtkapazität zu erhöhen.
Die genannten Massnahmen sind Teil des Sachplans Infrastruktur Luftfahrt (SIL). Das Objektblatt für den Flughafen Genf wurde vom Bundesrat im November 2018 verabschiedet.
Es legt fest, dass die Lärmbelastung in einem Gebiet ab 2019 nicht zunehmen und in einem kleineren Gebiet ab 2030 reduziert werden muss. Die Kritikpunkte der Beschwerdeführenden gegen den SIL wies das Gericht ebenfalls ab.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteil A-171/2023 vom 9.10.2026)













