Mit Urteil V 18 4 vom 21. März 2018 weist das Verwaltungsgericht Graubünden die Beschwerde zweier Stimmbürger gegen die Ansetzung des 2. Wahlgangs auf den 10. Juni 2018 (statt 4.3.2018) für die Ersatzwahl eines Vorstandsmitglied der Gemeinde Klosters-Serneus vollumfänglich ab. Der Vorstand nimmt vom Urteil mit Genugtuung Kenntnis.

Einziger Kandidat äusserte sich gegenüber der Presse

Das Verwaltungsgericht Graubünden stützt mit seinem Urteil vom 21. März 2018 das beschlossene Vorgehen der Klosterser Exekutive uneingeschränkt und weist die Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeindevorstands, den 2. Wahlgang am 10. Juni 2018 durchzuführen, vollumfänglich ab.

In seinem Urteil hält das Verwaltungsgericht insbesondere Folgendes fest: „… Wenn sich der einzige offizielle Kandidat gegenüber der Presse dahingehend äussert, er müsse sich eine Teilnahme an einem zweiten Wahlgang noch überlegen, trat für den Vorstand ... offensichtlich eine neue Situation ein, nämlich die, dass nun die Gefahr bestünde, der zweite Wahlgang könnte ohne offiziellen Kandidaten stattfinden. Die Gemeinde wies deshalb zu Recht darauf hin, dass ein zweiter Wahlgang ohne offiziellen Kandidaten zu einer Wahl eines Kandidaten oder einer Kandidatin führen könnte, welche ein Amt als Vorstandsmitglied … gar nicht anstreben würde.“

Keine fixe Vorschrift betreffend Zeitpunkt

Ebenfalls in der Urteilsbegründung führt das Verwaltungsgericht an, dass das kommunale Recht entgegen der entsprechenden Bestimmung im kantonalen Gesetz über die politischen Rechte nicht fix vorschreibt, dass der 2. Wahlgang „spätestens drei Wochen nach dem ersten Wahlgang“ durchzuführen ist. Im Gesetz über die politischen Rechte der Gemeinde Klosters-Serneus hält Art. 8 Abs. 2 fest, dass der 2. Wahlgang „in der Regel drei Wochen nach dem ersten Wahlgang stattzufinden hat“. Das grundsätzlich übergeordnete kantonale Recht gilt hier lediglich subsidiär, das heisst nur, wenn die Gemeinde diesbezüglich nichts anderes festgeschrieben hat. Das Verwaltungsgericht weist in seiner Urteilsschrift weiter darauf hin, dass der Beschluss des Gemeindevorstands, vom „Regelfall“ abzuweichen und den 2. Wahlgang auf den 10. Juni 2018 zu verschieben, vertretbar und schützenswert ist. Schützenswert ist das Vorgehen des Gemeindevorstands aufgrund des Umstands, dass eine Kandidatur von U. Rüedi für den 2. Wahlgang nicht feststand und die erwähnte Gefahr bestand, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat hätte gewählt wer-den können, die oder der nicht beabsichtigt, als Gemeindevorstandsmitglied zur Verfügung zu stehen.

Der Vorstand hat mit Genugtuung vom Verwaltungsgerichtsurteil Kenntnis genommen, sieht sich in seinem Vorgehen bestätigt und hält somit an der Planung des 2. Wahlgangs vom 10. Juni 2018 für die Ersatzwahl eines Mitglieds in den Gemeindevorstand definitiv fest.

Mit der Abweisung der Beschwerde fallen auch die nicht haltbaren Vorwürfe der SVP Klosters-Serneus, wonach der Gemeindevorstand Fakten verdreht und gesetzeswidrig ge-handelt haben soll, in sich zusammen.

-Mitteilung der Gemeinde Klosters

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Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 erhoben zwei Stimmbürger der Gemeinde Klosters-Serneus beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde gegen die Ansetzung des 2. Wahlgangs am 10. Juni 2018 für die Ersatzwahl eines Vorstandsmitglieds. Anlässlich des ersten Wahlgangs vom 4.2.2018 hatte der einzige offizielle Kandidat Urs Rüedi, SVP Klosters-Serneus, das absolute Mehr nicht erreicht. Der Gemeindepräsident Kurt Steck nahm mit sämtlichen drei Klosterser ParteipräsidentInnen (BDP, FDP und SVP) sowie dem Kandidaten U. Rüedi Kontakt betreffend das weitere Vorgehen auf. U. Rüedi wollte sich am Wahlsonntag vom 4.2.2018 noch nicht festlegen, ob er für den zweiten Wahlgang nochmals antreten werde.

Im Hinblick auf den allfälligen provisorisch vorbereiteten 2. Wahlgang vom 4. März 2018 hätten die Wahlunterlagen bereits am Sonntagabend bzw. Montagmorgen früh in den Druck gehen müssen, um die Fristen gemäss kommunalem Gesetz über die politischen Rechte einhalten zu können. Aufgrund der Ungewissheit hinsichtlich einer eventuellen nochmaligen Kandidatur von U. Rüedi am 4. März und der vorerwähnten logistischen und terminlichen Zwänge entschied sich der Vorstand nach Rücksprache mit den erwähnten Personen, den 2. Wahlgang im öffentlichen Interesse der Gemeinde auf den nächsten offiziellen eidg. Abstimmungstermin vom 10. Juni 2018 zu verlegen. Dieser Entscheid erfolgte insbesondere im Lichte des Umstands, dass bei einer Beibehaltung und Durchfüh-rung des Abstimmungstermins vom 4. März 2018 die Gefahr bestanden hätte, dass am 4. März keine offizielle Kandidatin oder kein offizieller Kandidat zur Verfügung gestanden hätte.

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