Babyquäler René Osterwalder tot: Debatte um Sterbehilfe im Gefängnis
Der Tod von Babyquäler René Osterwalder hat eine hitzige Debatte entfacht: Ist es in Ordnung, dass auch Inhaftierte Anspruch auf assistierten Suizid haben?

Am 16. April 2025 starb der Babyquäler René Osterwalder im Alter von 71 Jahren mit Hilfe einer Sterbehilfeorganisation. Er missbrauchte und quälte in den 1990er-Jahren mehrere Kinder, darunter zwei Babys.
Osterwalder filmte diese Taten. Er wurde 1998 wegen mehrfachen versuchten Mordes, schwerer Körperverletzung und sexueller Handlungen zu 17 Jahren Zuchthaus und Verwahrung verurteilt.
Babyquäler René Osterwalder nutzte Sterbehilfe
Der Babyquäler René Osterwalder wurde in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies verwahrt. Seine Anträge auf bedingte Entlassung wurden mehrfach abgelehnt, da weiterhin eine hohe Rückfallgefahr bestand.

Nach Jahren erfolgloser Beschwerden gegen seine Verwahrung und einem Hungerstreik wählte er schliesslich den begleiteten Suizid. Die Sterbehilfe erfolgte nicht in der Justizvollzugsanstalt, sondern ausserhalb, begleitet von der Organisation Exit.
Laut «Spiegel» hatte bereits 2023 ein Gefängnisinsasse Sterbehilfe in Anspruch genommen. Der Mann war in der Justizvollzugsanstalt Bostadel inhaftiert und wurde ebenfalls von Exit unterstützt.
Rechtlicher Rahmen: Sterbehilfe in der Schweiz
In der Schweiz ist die Beihilfe zum Suizid aus uneigennützigen Gründen legal, auch für inhaftierte Personen. Das Recht auf Selbstbestimmung gilt laut Gesetz auch im Gefängnis, wie «SRF» berichtet.
Die Organisationen, die Sterbehilfe anbieten, prüfen laut «Tagesanzeiger», ob alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Aktive Sterbehilfe – also die gezielte Tötung eines Menschen – bleibt hingegen verboten.

Erlaubt ist nur die assistierte Suizidhilfe, bei der die betroffene Person die tödliche Handlung selbst vornimmt. Der Fall Osterwalder hat die Debatte über Sterbehilfe im Strafvollzug neu entfacht.
Tod von René Osterwalder kontrovers diskutiert
Einerseits wird betont, dass auch Gefangene, insbesondere schwer erkrankte, das Recht auf Selbstbestimmung und Würde haben. Andererseits gibt es ethische und gesellschaftliche Bedenken:
Kritiker fragen, ob sich der Staat damit nicht seiner Verantwortung für das Leben der Inhaftierten entziehe. Ermöglicht er gar eine Art «Todesstrafe durch die Hintertür»?
Die Praxis sieht vor, dass Suizidhilfe möglichst ausserhalb der Anstalt und durch externe Organisationen erfolgt. So soll eine klare Trennung zum Strafvollzug gewährleistet werden.
Gesellschaftliche und ethische Diskussion
Die Diskussion um Sterbehilfe in Gefängnissen bleibt kontrovers. Befürworter argumentieren mit Gleichbehandlung und Menschenrechten, Gegner warnen vor Missbrauch und gesellschaftlichen Tabus.
Die Schweizer Kantone prüfen derzeit Empfehlungen, wie mit Sterbewünschen von Inhaftierten umzugehen ist. Die Freiheitsrechte von Gefangenen sollen nicht stärker eingeschränkt werden als nötig
Jeder Fall – wie der von Babyquäler René Osterwalder – wirft schwierige Fragen nach Recht, Ethik und gesellschaftlichen Werten auf.