Einer asylsuchenden Familie aus Mazedonien wurde während ihres Aufenthalts in der Schweiz zu Recht das Taschengeld verwehrt.
Bundesverwaltungsgericht
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. - dpa/dpa/picture-alliance/Archiv
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Das Wichtigste in Kürze

  • Einer asylsuchenden Familie aus Mazedonien wurde zu Recht das Taschengeld verwehrt.
  • Bei Personen aus Ländern ohne Visumspflicht für die Schweiz ist diese Praxis zulässig.
  • Noch im Mai verliess die Familie das Land.

Einer asylsuchenden Familie aus Mazedonien wurde während ihres Aufenthalts in der Schweiz zu Recht das Taschengeld verwehrt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Bei Personen aus Ländern ohne Visumspflicht für die Schweiz ist diese Praxis zulässig.

Das Ehepaar und ihre beiden Kinder stellten Ende März 2018 ein Asylgesuch in der Schweiz. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch Anfang Mai ab und ordnete die Wegweisung an. Noch im Mai verliess die Familie das Land.

Die abgewiesenen Gesuchsteller legten jedoch eine Beschwerde ein. Das SEM informierte die Familie, dass Personen im Schnellverfahren, die aus einem nicht visumspflichtigen Land stammten, kein Taschengeld ausbezahlt werde.

Kein Taschengeld für Personen aus nicht visumspflichtigen Ländern

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rüge abgewiesen, das Vorgehen verstosse gegen das garantierte Recht auf Familienleben. Der Artikel verpflichte die Mitgliederstaaten nicht dazu, bestimmte finanzielle Leistungen zu erbringen, schreibt das Gericht.

Der Familie sei Unterkunft, Nahrung und Bekleidung zur Verfügung gestellt sowie medizinische Versorgung gewährt worden. Dies sei ausreichend für Personen, die sich in einem Verfahrenszentrum befinden würden.

Asyl
Auch in Zukunft sollen Asylanträäge bei der Botschaft nicht möglich sein. - dpa

Personen aus nicht visumspflichtigen Ländern werde das Taschengeld nicht ausbezahlt, weil ihnen nur in wenigen Fällen Asyl gewährt werde. So erhielten vergangenes Jahr drei Mazedonier Asyl bei insgesamt 29 gestellten Gesuchen. Ein Jahr zuvor waren es nur fünf Gutheissungen bei 65 Gesuchen.

Praxis könnte zu ungerechtfertigter Ungleichbehandlung führen

Indem Personen aus sicheren Ländern kein Taschengeld erhalten, werde der Anreiz gesenkt, ein Asylgesuch zu stellen. Dies gebiete das öffentliche Interesse, da das Asylverfahren jenen Personen zugänglich sein solle, die eine Chance auf Asyl hätten.

Das Bundesverwaltungsgericht räumt ein, dass diese Praxis zu ungerechtfertigter Ungleichbehandlung führen könne, wenn sie automatisch angewendet werde. Dies könne beispielsweise der Fall sein, wenn eine Person aus einem sicheren Staat ein legitimes Schutzbedürfnis geltend machen könne.

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