Vater

    Abgelehnter Abzug: Keine Prämienverbilligung für geschiedenen Vater

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    Luzern,

    Ein geschiedener, mehrfacher Vater aus dem Kanton Luzern erhält keine Prämienverbilligung, weil ihm die Ausgleichskasse den Kinderpauschalabzug verweigert hat.

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    Ein geschiedener Vater aus dem Kanton Luzern erhält keine Prämienverbilligung, der Kinderpauschalabzug wurde ihm verweigert. (Symbolbild) - keystone

    Gemäss Bundesgericht ist der Entscheid rechtens, wobei es auch andere Lösungen als möglich erachtet.

    Der Vater betreut seine Kinder wochenweise abwechselnd mit seiner Ex-Frau. Im Scheidungsurteil wurde die elterliche Sorge beiden Elternteilen belassen und eine alternierende Obhut festgehalten. Der Mann zahlt der Kindesmutter Unterhaltsbeiträge. Damit beteiligt er sich an der Deckung der Kosten für Krankenkasse und Gesundheit.

    Während der Betreuungszeit anfallende Kosten, werden vom jeweiligen Elternteil übernommen. Der Wohnsitz der Kinder befindet sich bei der Mutter, wo sie offiziell angemeldet sind. Dies geht aus einem am Donnerstag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor.

    Das Kantonsgericht entschied, der Mann könne den im Luzerner Prämienverbilligungsgesetz vorgesehenen Pauschalabzug von 9000 Franken pro Kind nicht vom massgebenden Einkommen für die Berechnung der Vergünstigung abziehen.

    Kein doppelter Abzug

    Es begründete seine Sicht damit, dass der Beschwerdeführer bereits die Unterhaltsbeiträge an die Ex-Frau in Abzug bringe. Ein zusätzlicher Abzug würde zu einer doppelten Entlastung führen, die nicht vorgesehen sei.

    Dies ergebe sich aus einer analogen Anwendung der Rechtsprechung zum steuerrechtlichen Sozialabzug für Kinder. So sei der im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vorgesehener Kinderabzug ausgeschlossen, wenn Unterhaltsbeiträge geltend gemacht würden.

    Keine Rolle spielt laut Kantonsgericht, dass der Vater zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen alternierend die Kinder betreue und die dabei anfallenden Kosten trage.

    Die Behandlung von Gesuchen um Prämienverbilligung falle in den Bereich der Massenverwaltung, weshalb keine umfangreichen Abklärungen zu den Obhutsverhältnissen getätigt werden könnten. Deshalb sei auf den zivilrechtlichen Wohnsitz der Kinder abzustellen.

    Diese Schlussfolgerungen sind gemäss Bundesgericht mit übergeordnetem Recht vereinbar, weshalb es die Beschwerde des Mannes abgewiesen hat. Das kantonale Gesetz enthalte ausserdem keine Regelung, wem der Pauschalabzug für die Kinder bei alternierender Betreuung zustehe.

    Grauzone

    Das höchste Schweizer Gericht weist in seinem Urteil jedoch auf eine gewisse Inkonsistenz des kantonalen Entscheids hin. So habe das Kantonsgericht wegen praktischer Überlegungen auf den im Einwohnerregister eingetragenen Wohnsitz der Kinder hingewiesen.

    Dieser sei jedoch dem vom Beschwerdeführer eingereichten Scheidungsurteil entnommen worden. Diesem habe die Vorinstanz auch die Informationen zu den Unterhaltsverpflichtungen entnommen. Abklärungen zu den Obhutsverhältnissen erachtete sie hingegen als unzumutbar, obwohl diese auch darin geregelt wurden. (Urteil 8C_90/2025 vom 25.8.2026)

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