Ab 2027 können Verheiratete wieder Doppelnamen tragen
Ehepaare können ab dem 1. Januar 2027 in der Schweiz wieder einen Doppelnamen tragen. Dieser war 2013 abgeschafft worden.

Das Wichtigste in Kürze
- Ab Januar 2027 können Ehepartner in der Schweiz wieder einen Doppelnamen verwenden.
- Für Kinder ist der Doppelname weiterhin ausgeschlossen.
- Bis 2013 war der Doppelname zugelassen gewesen.
Ehepartnerinnen und Ehepartner können ab dem 1. Januar 2027 in der Schweiz wieder einen Doppelnamen verwenden.
Der Bundesrat setzt diese vom Parlament beschlossene Änderung im Zivilgesetzbuch an diesem Tag in Kraft.
Wie er am Mittwoch mitteilte, können ab nächstem Jahr Ehegatten wieder einen Doppelnamen mit oder ohne Bindestrich führen. Für Kinder ist ein Doppelname hingegen weiterhin ausgeschlossen.
Doppelnamen waren 2013 abgeschafft worden
Heute sind Verlobte in der Namenswahl eingeschränkt. Wenn zum Beispiel Peter Muster und Petra Weber heiraten, haben sie aktuell nur wenige Möglichkeiten.

Sie können nur entscheiden, ob sie künftig Peter Muster und Petra Muster oder Peter Weber und Petra Weber heissen wollen. Alternativ bleibt ihnen noch die Möglichkeit Peter Muster und Petra Weber zu heissen.
In der Praxis zeigt sich, dass die Ehefrauen bei der Heirat zu einem überwiegenden Teil den Namen des Ehemannes annehmen.

Bis zu einer Änderung des Zivilgesetzbuches im Jahr 2013 waren Doppelnamen wie beispielsweise Petra Weber Muster bereits zugelassen.
Ab dem genannten Jahr mussten sich Heiratswillige für einen gemeinsamen Familiennamen entscheiden oder ihre jeweiligen Namen behalten.

Lediglich der nicht amtliche Allianzname war möglich. Damit ist der inoffizielle Doppelname mit Bindestrich gemeint.
Bereits Verheiratete können auf Doppelnamen wechseln
Bereits verheiratete Personen können nun laut den vom Bundesrat beschlossenen Änderungen ab 2027 beim Zivilstandsamt einen amtlichen Doppelnamen beantragen. Der vom amtlichen Namen abweichende Allianzname wird künftig nicht mehr im Reisepass oder auf der Identitätskarte aufgenommen.
Eine Übergangsfrist erlaubt jedoch weiterhin die Eintragung des Allianznamens in Ausweispapieren, um den Behörden technische Anpassungen zu ermöglichen.
Die Dauer dieser Übergangsfrist hat der Bundesrat noch nicht festgelegt. Er wird die entsprechende Änderung im Ausweisgesetz zu gegebener Zeit in Kraft setzen und das Ende der Frist frühzeitig kommunizieren.







