Ein Mann wurde vom Obergericht zu einer bedingten Geldstrafe und einer zusätzlichen Busse verurteilt, weil er nicht zum Zivilschutz erschienen ist.
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Ein 31-Jähriger zahlt teuer für sein Fernbleiben vom Zivilschutz. (Symbolbild) - Keystone
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Ein 31-jähriger Mann muss im Kanton Aargau wegen Nichteinrückens in den Zivilschutz tief in die Tasche greifen. Das Obergericht verurteilte den Mann zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse. Zudem muss er die Verfahrenskosten tragen. Das Bezirksgericht Rheinfelden hatte den Mann noch freigesprochen.

Das Obergericht sprach den Mann schuldig der Nichtbefolgung eines Aufgebots als schutzdienstpflichtige Person – und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 270 Franken (insgesamt 5400 Franken), wie aus dem Urteil hervorgeht.

Die Busse beträgt 1300 Franken. Der Tagessatz richtet sich nach dem Einkommen, das in diesem Fall rund 12'000 Franken pro Monat beträgt.

Neben der Busse muss der Zivilschutz-«Schwänzer» die obergerichtlichen Verfahrenskosten von 2088 Franken bezahlen. Hinzu kommen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Anklagegebühr von 2040 Franken. Seinen Anwalt hat der Mann ohnehin selbst zu finanzieren.

Gescheiterte Verteidigung vor Gericht

Der Schweizer war seinem Aufgebot («WK Betreuung, Sanität, Material») vom Mai 2022 nicht nachgekommen. Zum Kurs vom 4. bis 8. Juli war er nicht im Feuerwehrlokal erschienen. Es sei weder eine Dispensation gewährt noch ein Gesuch um Verschiebung gutgeheissen worden, hält das Obergericht fest.

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Die Staatsanwaltschaft akzeptierte den Freispruch nicht und legte beim Obergericht Berufung ein. (Symbolbild) - keystone

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess einen Strafbefehl. Der Mann wehrte sich – und die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden sprach ihn Ende März 2023 von Schuld und Strafe frei. Die Staatskasse solle die Verfahrenskosten bezahlen.

Berufung der Staatsanwaltschaft

Doch die Staatsanwaltschaft akzeptierte den Freispruch nicht und legte beim Obergericht Berufung ein. Der Mann habe gewusst, dass eine Einrückungspflicht so lange bestehe, als das Aufgebot nicht durch eine entsprechende Verfügung aufgehoben worden sei.

Einen Tag vor dem Zivilschutz schickte der Beschuldigte zwar eine ärztliche Bestätigung, wonach er aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sei, den Zivilschutz anzutreten. Eine Dispensation für den Wiederholungskurs wurde allerdings nicht ausgesprochen, wie es in den Erwägungen des Obergerichts heisst.

In der Zwischenzeit wurde der Mann aus medizinischen Gründen für komplett militär- und zivilschutzdienstuntauglich erklärt.

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