Das Aargauer Obergericht verurteilte einen 58-jährigen Mann wegen Mordes an seinem Nebenbuhler zu 15 Jahren Freiheitsentzug.
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Bild von Gefängnisgittern. - Bild von Džoko Stach auf Pixabay
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Das Aargauer Obergericht hat am Donnerstag einen 58-jährigen Mann wegen Mordes an seinem Nebenbuhler zu 15 Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Es bestätigte damit das Urteil des Bezirksgerichts Baden AG vom April 2023.

Auf den Beschuldigten kommen hohe Kosten aus dem Verfahren zu. Dazu kommen Forderungen der Hinterbliebenen des Opfers. Als «Zeichen von Reue und Einsicht» widersetze er sich diesen Verpflichtungen nicht mehr, sagte der neue Anwalt des Schweizers.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. Der Staatsanwalt hatte das erstinstanzliche Urteil akzeptiert, obwohl er eine zwei Jahre längere Freiheitsstrafe gefordert hatte. Vor Obergericht verlangte er erfolgreich die Abweisung der Berufung und Bestätigung des ersten Urteils.

Neue Verteidigungsstrategie

Der neue Verteidiger stellte die Schuldfähigkeit seines Mandanten ins Zentrum seiner Argumentation. Er bezeichnete acht Jahre als Maximalstrafmass. Sein Vorgänger hatte auf Notwehr und damit auf Freispruch plädiert. Dies sei damals die «logische Folge» aus den Erinnerungslücken des Beschuldigten und den Tatspuren gewesen, sagte der aktuelle Verteidiger.

Der Beschuldigte habe in der Nacht vor der Tat ein Schlafmittel genommen, hielt der Anwalt fest. Es sei nicht auszuschliessen, dass dieses einen Einfluss auf sein Bewusstsein und damit seine Handlungen gehabt habe bis hin zur vollständigen Schuldunfähigkeit. Dies gehe aus den Gutachten nicht klar hervor. Es brauche neue.

Bewusstes Handeln

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Aufgrund von Planung und Ausführung der Tat sei «ausgeschlossen, dass er nicht gewusst hat, was er tut», sagte der vorsitzende Richter in der mündlichen Urteilsbegründung.

Auch sein Verhalten nach der Tat spreche für bewusstes Handeln. So verschickte der Mann Videobotschaften und SMS und holte ein zweites Messer in der Küche. Damit fügte er sich ein paar Verletzungen zu und legte es dann dem am Boden liegenden Opfer in die Hand – allerdings in die Linke des Rechtshänders. «Das alles macht man nicht, wenn man nicht weiss, was man tut», sagte der Richter.

Das gehe auch aus den Gutachten hervor. Diese berücksichtigten durchaus den Wirkstoff des Medikaments. Sie seien keineswegs unvollständig oder nicht schlüssig, wie der Verteidiger kritisiert hatte.

Richterhammer
Ein Mann hält einen Richterhammer in der Hand. (Symbolbild) - keystone

Das Gericht habe keine Zweifel an der Qualifikation der Tat als Mord, sagte der vorsitzende Richter weiter. Der Nebenbuhler sei eliminiert worden. Motiv und Ausführung der Tat seien skrupellos gewesen – die vielen wuchtigen Stiche hätten «ein eigentliches Übertöten» dargestellt.

Die Schuldfähigkeit sei wohl etwas vermindert gewesen. Sie sei aber nicht so reduziert gewesen, dass ein Strafmass von weniger als 15 Jahren möglich wäre, erklärte der Richter. Weil die Verteidigung als einzige das Urteil angefochten hatte, galt das Verschlechterungsverbot. Eine Erhöhung der Strafe war damit ausgeschlossen.

Beschuldigter gibt an, sich nicht zu erinnern

Wie schon vor dem Bezirksgericht machte der Beschuldigte geltend, er könne sich an die Tat nicht erinnern. Aufgrund der Bilder und Erkenntnisse der Ermittler müsse er den Tod des 74-Jährigen verursacht haben.

Der Beschuldigte liebte eine Frau, die er als Prostituierte kennengelernt hatte. Obwohl er von ihrer Tätigkeit und auch von einem anderen Mann wusste, erträumte er sich eine Zukunft mit ihr. Am Tag vor der Tat sah er, wie sie zum andern ins Auto stieg.

Abends nahm der Schweizer ein Schlafmittel, am folgenden Morgen fuhr er mit einem Küchenmesser zur Wohnung der Frau in Spreitenbach AG, als diese zu ihrer Arbeit in einem Möbelgeschäft gefahren war. Er schlug die Terrassentür ein, griff den Nebenbuhler unvermittelt an und tötete ihn mit zahlreichen Schnitt- und Stichverletzungen.

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