53-Jähriger akzeptiert Urteil wegen Mordes an Ehefrau in Zürich
Ein 53-jähriger Mann hat seine Berufung gegen das Mordurteil des Bezirksgerichts Zürich kurzfristig zurückgezogen. Die für Montag geplante Verhandlung am Obergericht fällt aus.

Der erstinstanzliche Entscheid des Bezirksgerichts Zürich wird damit rechtskräftig, wie das Zürcher Obergericht auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA mitteilte. Der in der Türkei geborene Mann mit Schweizer Staatsbürgerschaft muss wegen Mordes für 19 Jahre hinter Gitter.
Mit dem Rückzug der Berufung entfällt die erneute Beurteilung des Falles, bei der die Verteidigung ursprünglich auf eine mildere Strafe wegen Totschlags gehofft hatte.
Zur Tat kam es am späten Nachmittag des 23. November 2022 in der Familienwohnung in Zürich Altstetten. Der IT-Spezialist hatte sich seit einiger Zeit in die Idee verrannt, die Frau betrüge ihn, was gar nicht stimmte. Einmal mehr war es an jenem Nachmittag deswegen zum Streit gekommen.
Die 40-jährige Frau sagte, sie habe genug von seiner Eifersucht, sie gehe. Da attackierte der Mann sie mit einem Rüstmesser und stach immer wieder zu. Vergeblich wehrte sich die Frau, versuchte zu flüchten, flehte um ihr Leben. Am Institut für Rechtsmedizin (IRM) wurden später 24 Schnitt- und Stichwunden festgestellt.
Ein grosser Teil der Tat wurde von Kameras aufgenommen, mit denen der Mann die Wohnung ausgerüstet hatte, um die Frau zu kontrollieren. Von den nicht gefilmten Stellen in der Wohnung nahmen die Kameras Geräusche und Stimmen auf.
Als der Mann unmittelbar nach der Tat die beiden Kinder nach Hause kommen hörte, stiess er sich selbst das Messer in den Bauch. Zu seiner Tochter sagte er, nicht er sei schuld, sondern die Mutter. Die Frau konnte den Sohn noch bitten, ihre Schwester anzurufen. Diese alarmierte die Polizei.
Der Staatsanwalt forderte vor Bezirksgericht eine lebenslängliche Freiheitsstrafe wegen Mordes. Der Verteidiger plädierte auf Totschlag und sieben Jahre Freiheitsstrafe.
Für das Bezirksgericht handelte es sich bei der Tat klar um Mord. Der Beschuldigte habe die Tat zwar nicht im Voraus geplant. Er habe aber aus nichtigem Anlass, krass egoistisch, skrupellos und grausam gehandelt. Auch krankhafte Eifersucht mache eine Gemütsbewegung nicht entschuldbar. Dies wäre eine Voraussetzung für Totschlag. Durch den Verzicht auf die Berufungsverhandlung bleibt dieses Urteil nun bestehen.






