Die persönlichen Daten aus dem Telefonbuch löschen lassen? Das soll laut einem EuGH-Urteil in Zukunft noch einfacher möglich sein. Was Kunden von Telefonanbietern dafür tun müssen.
Das Löschen persönlicher Daten aus
Verzeichnissen wie Telefonbüchern soll einfacher werden.
Das Löschen persönlicher Daten aus Verzeichnissen wie Telefonbüchern soll einfacher werden. - picture alliance / dpa

Das Wichtigste in Kürze

  • Das umfangreiche Löschen persönlicher Daten ausVerzeichnissen wie Telefonbüchern könnte künftig wesentlich einfacherwerden.
Ad

Haben Telefonanbieter die Kundendaten an andere Anbieter undSuchmaschinen weitergegeben, müssen sie auch dafür sorgen, dass dortdie Einträge gelöscht werden, wenn die Kunden sie darum bitten. Diesemüssen die Löschung nicht bei jedem Unternehmen einzeln beantragen,teilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag (27. Oktober) in Luxemburg mit (Rechtssache C-129/21).

Hintergrund des Urteils ist eine Klage gegen den belgischenTelefonanbieter Proximus, der unter anderem Telefonauskunftsdiensteund Verzeichnisse mit persönlichen Daten wie Namen, Adressen undTelefonnummern anbietet. Diese werden von anderen Anbietern anProximus übermittelt und Proximus leitet sie auch an andere Anbieterund Suchmaschinen wie Google weiter. Dafür braucht es bislang nureine einzige Einwilligung der Kunden.

Ein Kunde klagte nun, weil seine neue Telefonnummer in einem solchenVerzeichnis stand, ohne dass er eingewilligt hatte. Proximus wehrtesich und argumentierte, dass die Einwilligung des Kunden für dieVeröffentlichung seiner Daten in Telefonverzeichnissen nichterforderlich sei. Vielmehr müssten sie nach einem sogenanntenOpt-out-Verfahren selber beantragen, nicht aufgeführt zu werden.Solange das nicht geschehe, müssten Daten nicht gelöscht werden.

Dem folgte der EuGH nicht. Bevor die Daten veröffentlicht werden,müssen die Kunden einwilligen. Durch diese Einwilligung könnten dannzwar auch andere Unternehmen die Daten verarbeiten, sofern damit dergleiche Zweck verfolgt wird. Genauso reicht es dann aber aus, nur eineinziges Mal seine Einwilligung zu widerrufen – egal ob gegenüber demeigenen Anbieter oder einem der anderen Unternehmen, die die Datenverwenden. Die Telefonanbieter sind dann verpflichtet, den Widerrufweiterzuleiten und dafür zu sorgen, dass die Daten gelöscht werden.

Ad
Ad

Mehr zum Thema:

GoogleKlageDaten