Das Wetter kann Flugpläne durcheinanderwirbeln. Doch was ist, wenn der abgesagte Flug hätte starten können: Gibt es Entschädigung? Dazu hat der BGH geurteilt.
Aussergewöhnliche Umstände: Bei kurzfristigen Flugstreichungen aufgrund extremen Wetters stehen Passagieren oft keine Entschädigungszahlungen zu.
Aussergewöhnliche Umstände: Bei kurzfristigen Flugstreichungen aufgrund extremen Wetters stehen Passagieren oft keine Entschädigungszahlungen zu. - Karl-Josef Hildenbrand/dpa/dpa-tmn

Bei kurzfristigen Flugstreichungen aufgrund extremen Wetters stehen Passagieren oft keine Entschädigungszahlungen zu. Die Airline kann sich auf aussergewöhnliche Umstände berufen, die sie davon befreit.

Das kann auch dann gelten, wenn der Flug selbst stattfinden könnte, aber der Flugplan zuvor durch das Wetter derart durcheinandergewirbelt wurde, dass die Airline beschliesst, den Flug dennoch zu annullieren – um weitere Probleme zu vermeiden. Das zeigt eine nun veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe.

Konkret ging es um einen abendlichen Flug von Stuttgart nach Hamburg an einem Februartag. Im Tagesverlauf hatte ein Schneesturm in Stuttgart für Verzögerungen und Verschiebungen gesorgt – am Ende annullierte die Airline den Flug, obwohl dieser an sich durchführbar war.

Denn die Maschine wäre von Hamburg nicht mehr wie vorgesehen nach Stuttgart zurückgekommen, aufgrund des dort geltenden Nachtflugverbots. Die betroffene Maschine sollte am Folgetag aber in Stuttgart wieder starten und die Airline wollte die geplanten Flüge sicherstellen. Deshalb strich sie den verspäteten Hamburg-Flug.

Eine Passagierin dieses Fluges klagte auf Entschädigungszahlungen. Der Streit ging durch die Instanzen und landete schliesslich beim BGH. Der entschied: Die Airline muss nicht zahlen. (Az.: X ZR 136/23).

Airline hat Spielraum

Konkret hielt der BGH fest: Wenn ein aussergewöhnlicher Umstand (wie dieser Schneesturm) dazu führt, dass nicht alle geplanten Flüge stattfinden können, hat die Airline einen Spielraum bei den aus ihrer Sicht zweckmässigen Massnahmen.

Dazu zählt in diesem Fall auch, am Tag des Schneesturms einzelne Flüge nicht mehr durchzuführen, um Streichungen und grosse Verspätungen am Folgetag zu verhindern – insofern sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem aussergewöhnlichen Umstand und der Annullierung des Hamburg-Fluges zu begründen, was die Airline entsprechend von der Verpflichtung zu Entschädigungszahlungen befreit.

Die Frau hatte Hamburg erst am nächsten Tag erreicht, mit mehr als zwölf Stunden Verspätung. Schnellere Möglichkeiten, ans Ziel zu kommen, hatte es nach der Flugstreichung nicht gegeben – auch das konnte die Airline laut Urteil nachweisen.

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