Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat ein Verfahren über Zuschläge für Nachtarbeit bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem ähnlichen Fall ausgesetzt.
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Das Wichtigste in Kürze

  • Klage eines Arbeitnehmers in der Süsswarenindustrie.

Im aktuellen Fall klagt ein Angestellter im Schichtdienst in der Süsswarenbranche auf einen höheren Nachtzuschlag. In dem Fall, der dem EuGH bereits vorliegt, geht es um das Unternehmen Coca-Cola; die Fragen stellten sich «in gleicher Weise», erklärte das BAG am Mittwoch. (Az. 10 AZR 397/20 (A))

Laut Tarif erhalten die Angestellten in der Süsswarenbranche im Schichtdienst einen Nachtzuschlag von 15 Prozent pro Stunde, bei länger andauernden Nachtschichtphasen sind es 20 Prozent. Sonstige Nachtarbeit - also von Angestellten, die nicht in Wechselschichten arbeiten - wird allerdings mit einem Zuschlag von 60 Prozent vergütet. Der Kläger findet, dass diese Regelung gegen das Grundgesetz und das EU-Recht verstosse und er ebenfalls Anspruch auf 60 Prozent Zuschlag habe.

Das Unternehmen argumentiert dagegen, dass der Zuschlag für unregelmässige Nachtarbeit nicht nur die Erschwernis ausgleiche, sondern auch dem Schutz der Freizeit der Angestellten diene.

Ähnlich argumentierte auch Coca-Cola in dem Fall, den das BAG dem EuGH bereits im Dezember vorlegte: Kurzfristig angeordnete Nachtarbeit greife stärker in die Freizeitplanung ein, weswegen dort ein höherer Zuschlag gerechtfertigt sei.

Das BAG wartet nun auf die Entscheidung des EuGH in diesem Rechtsstreit, bis er über den Streit in der Süsswarenbranche entscheidet. Vor allem müssen die Luxemburger Richterinnen und Richter entscheiden, ob hier gegen den Gleichheitsgrundsatz verstossen wird. Das BAG ist dann bei seinen Urteilen an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden. Insgesamt lägen in Erfurt fast 400 Revisionsverfahren, in denen es um die Höhe tariflicher Zuschläge für Nachtarbeit geht, teilte das BAG mit.

In einem Grundsatzurteil hatte das Gericht im Dezember vergangenen Jahres entschieden, dass Angestellte in Schichtarbeit denselben Zuschlag bekommen müssen wie andere, wenn ein Unternehmen bei der Zuweisung kurzfristiger Nachtarbeit zur Rücksichtnahme auf das Privatleben verpflichtet ist. In solchen Fällen gebe es nämlich keinen deutlich stärkeren Eingriff in die Freizeit der nicht in Schichtarbeit Beschäftigten.

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