Arbeitsrecht: Kein Ausgleich für Quarantänetage im Urlaub

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    Deutschland,

    Seinen Urlaub in Quarantäne verbringen zu müssen, ist ärgerlich. Wer Ausgleichstage haben möchte, muss entweder auf das Entgegenkommen des Arbeitgebers oder auf verständnisvolle Richter hoffen.

    Was tun, wenn man im Urlaub unverhofft in Quarantäne muss, aber eigentlich am Strand liegen sollte? Arbeitnehmer können nicht automatisch auf Ausgleichtage hoffen, wie ein Gerichtsurteil zeigt.
    Was tun, wenn man im Urlaub unverhofft in Quarantäne muss, aber eigentlich am Strand liegen sollte? Arbeitnehmer können nicht automatisch auf Ausgleichtage hoffen, wie ein Gerichtsurteil zeigt. - Christin Klose/dpa-tmn

    Das Wichtigste in Kürze

    • Wer während seines Urlaubs in Quarantäne muss, bekommt diese Tage nicht gutgeschrieben.

    Die Quarantäne ist nicht mit einer Erkrankung während des Urlaubs vergleichbar. Auf ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (AZ: 1 Sa 208/21) macht die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam. Geklagt hatte ein Mann, der vom 23. bis zum 31. Dezember 2020 Urlaub hatte. Währenddessen musste er – ohne selbst infiziert zu sein – aufgrund eines Kontaktes mit einer an Covid-19 erkrankten Person vom 21. Dezember 2020 bis zum 4. Januar 2021 in Quarantäne. Die Arbeitgeberin schrieb den Urlaub nicht gut.

    Kläger pocht auf Urlaubsanspruch

    Der Kläger meinte, sein Urlaubsanspruch bestehe nach wie vor. Die Quarantänezeit sei zu behandeln wie eine Erkrankung im Urlaub. Krankheitstage während eines Urlaubs bekommen Beschäftigte in der Regel gutgeschrieben. Die häusliche Quarantäne stelle einen erheblichen Eingriff in seine Grundrechte dar und sei mit den Einschränkungen bei «normaler Arbeitsunfähigkeit» vergleichbar.

    Das Landesarbeitsgericht Kiel bestätigte mit seinem Urteil die Entscheidung der Vorinstanz: Man könne die Regeln für eine Erkrankung im Urlaub nicht analog auf die Quarantänezeit anwenden. Es sei höchstrichterlich anerkannt, dass die Regelung zur Erkrankung im Urlaub eine Ausnahme sei. Wer nicht krank, sondern nur abgesondert sei, habe keinen Anspruch auf Gutschrift der Urlaubstage.Es bleibt aber spannend, da die Landesarbeitsgerichte hier nicht einheitlich entscheiden. Gegen zahlreiche Entscheidungen wurden, wie auch hier, Rechtsmittel eingelegt.

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