Immobilien: So klappt Grillieren ohne Nachbarschaftsstreit
Die Grillsaison ist eröffnet und damit das Potenzial für dicke Luft unter Nachbarn. Was ist beim Grillen auf dem Balkon oder im Garten erlaubt? Wir klären auf.

Das Wichtigste in Kürze
- Grillieren auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt, Rücksichtnahme ist jedoch geboten.
- Gas- und Elektrogrills sind meist die bessere Wahl – Holzkohle sorgt oft für Streit.
- Grillpartys ja, aber mit Rücksicht: Ab 22 Uhr gilt Nachtruhe.
Wenn die Temperaturen steigen und der Duft von Würsten, Gemüse und mariniertem Fleisch durch die Luft zieht, dann ist in der Schweiz wieder Grillsaison. Besonders beliebt: der Grill auf dem Balkon oder im Garten. Doch was des einen kulinarischer Hochgenuss, ist des anderen Qualm im Schlafzimmer.
Immer wieder führen Rauch, Lärm und lange Grillabende zu Streit – nicht selten landen solche Konflikte sogar vor Schlichtungsbehörden oder Gerichten. Eine Studie von YouGov im Auftrag von newhome ergab: Die meisten Menschen ärgern sich bei ihren Nachbarn über Lärm und auch Rauch gehört zu den Hauptärgernissen.
Für Mieterinnen und Mieter gilt:
Darf man überhaupt auf dem Balkon grillieren?
Grundsätzlich: Ja. Mieterinnen und Mieter dürfen auf ihrem Balkon oder im Garten grillieren, sofern es die Hausordnung nicht ausdrücklich verbietet. Es gibt in der Schweiz kein generelles Gesetz, das Grillieren auf dem Balkon verbietet. Allerdings gilt: Rücksichtnahme ist Pflicht.

Konkret bedeutet dies, dass der Grill keine übermässige Rauchentwicklung verursachen darf, insbesondere bei Holzkohlegrills ein häufiges Problem. Gas- oder Elektrogrills sind deshalb meist die verträglichere Wahl, insbesondere in Mehrfamilienhäusern.
Was sagt das Mietrecht?
Gemäss Obligationenrecht (OR Art. 257f) sind Mieter verpflichtet, auf Nachbarn Rücksicht zu nehmen und die gemieteten Räume schonend und sorgfältig zu nutzen. Ein einmaliger Grillabend ist problemlos.
Wiederholter, intensiver Rauch, der in Nachbarwohnungen zieht oder an Fassaden Spuren hinterlässt, kann hingegen als unzumutbar gelten und im Extremfall eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung nach sich ziehen.

Was gilt bei Grillpartys?
Gegen ein gemütliches Beisammensein am Grill spricht nichts, sofern Lärm und Dauer im Rahmen bleiben. Ab 22 Uhr gilt in den meisten Gemeinden Nachtruhe. Laute Musik, grössere Gruppen oder wiederholte Festivitäten können zu Beschwerden führen. Auch hier gilt: Wer seine Nachbarn vorab informiert und das Gespräch sucht, lebt meist entspannter. Lesen Sie dazu auch diesen Artikel.
Grillieren auf Gemeinschaftsflächen
Viele Überbauungen bieten gemeinsam nutzbare Grünflächen. Hier ist Vorsicht geboten: Ohne ausdrückliche Zustimmung der Verwaltung oder Regelung in der Hausordnung ist das Grillieren dort nicht automatisch erlaubt. Auch das Aufstellen von Möbeln, Feuerstellen oder Grills kann untersagt sein.
Tipps für eine friedliche Grillsaison:
• Hausordnung lesen: Steht dort ein Verbot, gilt dieses verbindlich. • Auf Rauchentwicklung achten: Gas- oder Elektrogrills bevorzugen. • Lärm vermeiden: Rücksicht auf die Nachtruhe nehmen. • Vorab informieren: Ein kurzes Gespräch mit Nachbarn wirkt oft Wunder. • Nicht übertreiben: Häufige Grillabende im grossen Stil können Probleme verursachen.