Das Geschenk passt nicht. Das Problem: Ist die Ware komplett, muss der Verkäufer sie nicht zurücknehmen.
Weihnachtsgeschenke unter einem Baum.
Weihnachtsgeschenke unter einem Baum. - Keystone
Ad

Das Wichtigste in Kürze

  • Schweizer Händler müssen funktionstüchtige Produkte nicht zurücknehmen.
  • Passt ein Geschenk nicht, sollte man schnell reagieren. Und den Kassenbon haben.

Das Problem ist so alt wie das Schenken selbst: Der Pulli ist ausgepackt, doch passen tut er nicht. Oder noch schlimmer: Er gefällt nicht. Was tun?

Die schlecht Nachricht zuerst: Im Gegensatz zur EU haben Schweizer kein Recht, fehlerfreie Ware zurückzugeben. Wenn was nicht passt, dann sind Konsumenten auf die Kulanz der Händler angewiesen.

Die Stiftung für Konsumentenschutz rät in ihrem Ratgeber (hier klicken), sofort zu reagieren. Je schneller die Reaktion, desto grösser die Chancen einen reibungslosen Umtausch.

Kassenbon und Originalverpackung

Wichtig ist natürlich, dass der Schenker den Kassenzettel aufbewahrt hat. Was zumindest bei Kleidungsstücken in der Regel der Fall sein dürfte. Ohne Kassenbon sind die Chancen wohl sehr gering.

Ebenso wichtig ist die Originalverpackung: Der Händler will die zurückgegebene Ware wieder verkaufen. Dazu ist die Verpackung nötig. Und natürlich sollte sie ganz sein. Gleiches gilt für Etiketten bei Kleidern.

Anders ist die Situation bei Garantiefällen. Hier gelten die Regeln der Gewährleistung. Geschäfte müssen mangelhafte Ware zurücknehmen, reparieren oder austauschen.

Ad
Ad