Drei Freerider wegen fahrlässiger Tötung verurteilt

    Keystone-SDA
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    Ayent,

    Drei Freerider werden wegen einem von ihnen verschuldeten Lawinenunglück in Anzère VS schuldig gesprochen. Beim Lawinenunglück sind mehrere Menschen mitgerissen worden.

    Die Lawine bei Anzère VS wurde aus Fahrlässigkeit ausgelöst, entscheidet das Gericht.
    Die Lawine bei Anzère VS wurde aus Fahrlässigkeit ausgelöst, entscheidet das Gericht. - Keystone

    Das Wichtigste in Kürze

    • Die drei Freerider, die 2009 in Anzère VS eine Lawine ausgelöst haben, werden nun doch schuldig gesprochen.
    • Beim Lawinenunglück waren mehrere Menschen auf einer markierten Piste mitgerissen worden.
    • Das Walliser Kantonsgericht sprach die drei Variantenskifahrer im März des vergangenen Jahres frei.

    Die drei Freerider, die 2009 in Anzère VS eine Lawine ausgelöst haben, werden nun doch schuldig gesprochen. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Walliser Staatsanwaltschaft gutgeheissen und den Fall zur Neubeurteilung ans Kantonsgericht zurückgewiesen.

    Beim Lawinenunglück waren mehrere Menschen auf einer markierten Piste mitgerissen worden. Zwei davon wurden leicht verletzt.

    Die drei Freerider - zwei Männer und eine Frau - waren in erster Instanz wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs zu bedingten Geldstrafen verurteilt worden.

    Das Walliser Kantonsgericht sprach die drei Variantenskifahrer dann jedoch auf ihre Beschwerde hin im März des vergangenen Jahres frei.

    Gegen diesen Entscheid gelangte die Walliser Staatsanwaltschaft ans Bundesgericht. Mit dem Urteil hat die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde nun gutgeheissen. Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts wurde aufgehoben und die Sache an die Strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

    Warnhinweise nicht berücksichtigt

    Nach Ansicht des Bundesgerichts hätten die drei schuldhaft ihre Sorgfaltspflicht verletzt, weil sie die Warnhinweise nicht berücksichtigt hätten.

    Im Wesentlichen habe das Bundesgericht festgehalten, dass die Beteiligten aufgrund ihrer Erfahrung und der Informationen, die aus dem Lawinenbericht entnommen werden konnten, sowie der Signalisation vor Ort, davon hätten absehen müssen, den Hang oberhalb der Piste zu traversieren.

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