Ersatzwahl eines Mitglieds der Evang.-ref. Kirchenpflege Rest Amtsdauer 2018 - 2022; Ansetzung 2. Frist
wahlunterlagen
Eine Person an der Urne. (Symbolbild) - keystone
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Gestützt auf die Wahlausschreibung vom 12. Oktober 2018 ist für die Ersatzwahl eines Mitglieds der Evang.-ref. Kirchenpflege Männedorf innert der festgesetzten Frist folgender Wahlvorschlag eingereicht worden: Seiler, Ursula, 1967, Klangtherapeutin, Hofenstrasse 7, 8708 Männedorf, neu In Anwendung von Art. 7 der Kirchgemeindeordnung sowie § 53 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) wird eine neue Frist von 7 Tagen, bis spätestens 30. November 2018 angesetzt, innert welcher die Wahlvorschläge zurückgezogen oder geändert werden oder auch neue Wahlvorschläge beim Gemeinderat Männedorf, Bahnhofstrasse 10, 8708 Männedorf, eingereicht werden können. Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde hat. In die Evangelisch-reformierte Kirchenpflege wählbar ist gemäss Art. 20 Abs. 1 der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich jede stimmberechtigte Person, die das 18. Altersjahr vollendet hat. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zusätzlich können der Rufname und die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei angegeben werden. Jeder neue Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden. Für die Wahlen der Evangelisch-reformierten Kirchenpflege dürfen Wahlvorschläge nur von Stimmberechtigten, welche der Kirchgemeinde angehören, unterzeichnet werden. Der Gemeinderat Männedorf erklärt die Vorgeschlagene als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, wird eine Urnenwahl durchgeführt. Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen bei der Evang.-ref. Bezirkskirchenpflege Meilen erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

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