Vorübergehende Verkehrsanordnung

Gemeinde Dürnten
Gemeinde Dürnten

Hinwil,

Der Kanton Zürich verfügt ab 1. Dezember 2018 für ca. 1 Jahr:

Schnee räumen (Symbolbild)
Schnee räumen (Symbolbild) - Keystone

in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 und § 5 Abs. 2 lit. a der Kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2001 und gemäss Weiterdelegationsverfügung Nr. 1075 vom 20. März 2012

Das Tiefbauamt verfügt:

I. Die 784 Höhenstrasse Gemeinde Wald/Dürnten ist auf dem Teilstück von km 2.160 bis km 2.220 (Loorentobelbrücke) wegen Sanierungsbedarf für den Schwerverkehr nur beschränkt befahrbar. Das Kreuzen von Fahrzeugen über 28 Tonnen ist nicht gestattet. Der Verkehr von Dürnten ist vortrittsberechtigt.

II. Dauer der Beschränkung ab: 1. Dezember 2018 für ca. 1 Jahr.

III. Die Signalisation der beschränkten Befahrbarkeit erfolgt durch den Betriebsleiter.

IV. Die Missachtung der Signalisation wird als Übertretung von Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr gestützt auf dessen Art. 90 bestraft.

V. Die Verkehrsbeschränkung wird im Amtsblatt des Kantons Zürich sowie im Zürcher Oberländer bekanntgegeben.

VI. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, bei der Baudirektion Kanton Zürich, Walcheplatz 2, 8090 Zürich, Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Einem allfälligen Rekurs wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Besondere, zwingende Gründe: Sicherheit

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