Rückerstattung irrtümlich verrechneter Baurechtszinsen Titel
Die Stadt St.Gallen erstattet CHF 1’650’000 irrtümlich über die ungedeckten Betriebskosten angerechnete Baurechtzinsen an Bund und Kanton zurück.

Im Jahr 2002 vereinbarten die Verkehrsbetriebe St.Gallen (VBSG) und das städtische Finanzamt, das VBSG-Depotgrundstück an der Steinachstrasse 42 aus dem Verwaltungsvermögen der VBSG in das Finanzvermögen der Stadt zu übertragen. Zwischen der Stadt und den VBSG sollte anschliessend ein Baurechtsvertrag über 50 Jahre abgeschlossen werden. Die baurechtszinsähnliche Zahlung wurde in der Folge zwar in den Voranschlag übernommen und auch kommuniziert, hingegen wurde der Übertrag des Grundstücks nie beschlossen und vollzogen.
Sowohl das Hochbauamt wie auch die VBSG gingen jedoch davon aus, dass die VBSG dem allgemeinen Haushalt Baurechtszinsen schuldeten. Zwischen 2003 und 2017 stellte deshalb die Stadt den VBSG für dieses Grundstück Baurechtszinsen in Rechnung. Die VBSG ihrerseits kalkulierten die Baurechtszinsen als Betriebskosten in ihren Offerten für ÖV-Angebote ein. Die bezahlten Baurechtszinsen zogen aufgrund dessen in den Fahrplanjahren 2003–2017 höhere Abgeltungen von Bund und Kanton in der Höhe von CHF 1'650'000 nach sich.
Im August 2018 wurde intern festgestellt, dass der vereinbarte Übertrag des Grundstücks formell nie vollzogen wurde. Infolgedessen waren die von der Stadt verrechneten Baurechtszinsen nicht geschuldet und daher auch keine Betriebskosten, die bei der Berechnung der ungedeckten Kosten die gemäss Bundesgesetz über die Personenbeförderung hätten berücksichtigt werden dürfen.
Im September 2018 orientierte die Stadt das kantonale Amt für öffentlichen Verkehr (AöV) über den Sachverhalt. Das AöV ihrerseits informierte in der Folge das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Das AöV und das BAV anerkennen, dass die zu hohen Abgeltungen für ÖV-Angebote die Folgen eines nicht erkannten Irrtums waren und kürzen dementsprechend die zugesprochenen Abgeltungen. Das Hochbauamt der Stadt wird den VBSG die irrtümlich verrechneten Baurechtszinsen und die VBSG ihrerseits dem BAV sowie dem AöV des Kantons St.Gallen die ungerechtfertigten Abgeltungen zu Lasten der Laufenden Rechnung zurückerstatten.