Zofingen

Wem gehören die Abwasserleitungen in Zofingen?

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Zofingen,

Damit die Abgrenzung zwischen privaten und öffentlichen Abwasserleitungen rechtsgleich und eindeutig erfolgen kann, hat der Zofinger Stadtrat ein entsprechendes Merkblatt als behördenverbindlich erklärt.

Auszug aus dem Zofinger Abwasserkataster (Abwasserleitungen: orange = privat, rot = öffentlich)
Auszug aus dem Zofinger Abwasserkataster (Abwasserleitungen: orange = privat, rot = öffentlich) - Community

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Die Eigentümer von Abwasserleitungen sind gemäss Gewässerschutzgesetz (GSchG) für deren sachgemässen Betrieb und Unterhalt zuständig. Bei einigen Zofinger Abwasserleitungen mit mehreren angeschlossenen Liegenschaften waren bisher die Eigentumsverhältnisse nicht definiert, respektive war unklar, wo der private Leitungsabschnitt endet und wo der öffentliche beginnt. Damit diese Eigentumsabgrenzung rechtsgleich und eindeutig vorgenommen werden kann, hat der Stadtrat das Merkblatt «Unterscheidung private/öffentliche Abwasserleitungen» als behördenverbindlich erklärt. Dadurch wird die Gleichbehandlung aller Leitungseigentümer sichergestellt und Rechtssicherheit für die Stadt Zofingen im Streitfall geschaffen.

Ist eine einzelne Liegenschaft an eine Abwasserleitung abgeschlossen, gilt diese Leitung als Hausanschluss und somit als privat. Sind mehrere Liegenschaften angeschlossen, ist als erstes abzuklären, ob die Eigentumsverhältnisse bereits definiert sind (Verträge, Dienstbarkeiten etc.). Falls letzteres nicht der Fall ist, werden die Eigentumsverhältnisse anhand des Prinzips der baurechtlichen Erschliessung definiert. Bauten und Anlagen dürfen nur auf erschlossenen Grundstücken erstellt werden. Die Stadt ist gemäss Baugesetz (BauG) verpflichtet, Bauzonen zeitgerecht zu erschliessen, was auch eine öffentliche Abwasserleitung bis unmittelbar an die Parzellengrenze beinhaltet. Abwasserleitungen der öffentlichen Erschliessung sind in öffentlichem Eigentum, die übrigen Leitungen in privatem. Es gibt jedoch auch private Erschliessungen, welche die Eigentümerschaft nicht an die Stadt abtreten will oder welche die Stadt aufgrund von mangelndem öffentlichen Interesse nicht übernimmt. Das mangelnde öffentliche Interesse kann darin bestehen, dass die Stadt bei einer öffentlichen Erschliessung eine andere Gestaltung gewählt hätte, zum Beispiel durch die Einhaltung von öffentlichen Mindesterschliessungskriterien, welche in der Regel zu teureren Erschliessungskosten geführt hätte.

-Mitteilung der Gemeinde Zofingen (vas)

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