Am 25. September entscheidet das Parlament über die Wiederwahl von Bundesanwalt Michael Lauber, gegen den momentan noch ein Disziplinarverfahren geführt wird.
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Der Bundesanwalt Michael Lauber. - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Das Parlament entscheidet über die Wiederwahl von Bundesanwalt Michael Lauber.
  • Wegen unprotokollierten Treffen mit Gianni Infantino ist Lauber stark unter Beschuss.
  • Am Entscheid scheiden sich die Meinungen.

Die Gerichtskommission von National- und Ständerat entscheidet heute Mittwoch, ob sie dem Parlament Bundesanwalt Michael Lauber zur Wiederwahl empfiehlt. Lauber darf auf eine Empfehlung hoffen. Ob das Parlament dieser folgt, ist jedoch offen.

Eine Formsache ist der Entscheid des Parlaments diesmal nicht: Michael Lauber ist im Zusammenhang mit den Fifa-Verfahren stark unter Beschuss geraten. Er hatte sich mehrmals informell mit Fifa-Präsident Gianni Infantino getroffen und diese Treffen nicht protokolliert.

Gemäss dem Bundesstrafgericht hat Lauber damit gegen Verfahrensregeln verstossen und musste deshalb bei den Fifa-Verfahren in den Ausstand treten. Die Aufsichtsbehörde führt ausserdem ein Disziplinarverfahren gegen ihn. Er machte geltend, sich nicht an ein ungemeldetes Treffen zu erinnern.

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Michael Lauber sieht sich mit heftiger Gegenwehr konfrontiert. - Keystone

Nichts überstürzen

Das Parlament muss am 25. September über die Wahl Laubers für die nächste Amtsperiode entscheiden – bevor die Ergebnisse der Disziplinaruntersuchung vorliegen. Eigentlich hätte es bereits in der Sommersession entscheiden sollen. Die Gerichtskommission beschloss damals aber, die Wiederwahl auf Herbst zu verschieben.

Sie wolle in der aufgeheizten Situation nichts überstürzen, sagte Nationalrat Matthias Aebischer (SP/BE), der die zuständige Subkommission präsidiert. Ein weiteres Mal will die Kommission die Wahl nicht verschieben. Sie wird diesmal entscheiden – und sich voraussichtlich für die Wiederwahl aussprechen.

«Wir können nicht anders»

Das jedenfalls deutete Aebischer vor rund zwei Wochen an. Bisher gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass Michael Lauber die Amtspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig schwer verletzt habe. Und nur in diesem Fall könnte die Kommission ihn nicht zur Wiederwahl empfehlen. Das Parlament sei aber frei in seinem Entscheid, ergänzte Aebischer.

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Bundesanwalt Michael Lauber und SP-Ständerat Claude Janiak. - Keystone

Kampagne gegen Michael Lauber?

Für Lauber machte sich vor kurzem Urs Hofmann stark, der Präsident der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren. Zu Wort meldete sich auch Ständerat Claude Janiak (SP/BL), der in der Geschäftsprüfungskommission sitzt, der Lauber angehört hatte. Im «Tages-Anzeiger» bezeichnete er das Disziplinarverfahren als «Kampagne» gegen Lauber und warnte davor, den Bundesanwalt nicht wiederzuwählen.

Glaubwürdigkeit beschädigt

Die Strafrechtsexperten Mark Pieth und Markus Mohler zeigten sich empört über diese Äusserungen. Es sei gerade umgekehrt, schrieben sie in einem Gastbeitrag: Das Vorgehen und anschliessende Verhalten des Bundesanwalts hätten der Glaubwürdigkeit der Bundesstrafjustiz enormen Schaden zugefügt.

Janiak widerspreche dem Urteil des Bundesstrafgerichts und nehme Befunde, die durch die Disziplinaruntersuchung zu ermitteln seien, nach seinem Gusto vornweg. Janiak warf, wie der Bundesanwalt auch, der Aufsichtsbehörde unter Leitung von Hanspeter Uster vor, sich ins operative Geschäft einzumischen. Diesen Vorwurf kritisieren Pieth und Mohler ebenfalls.

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Bundesanwalt Michael Lauber (Archivbild) - Keystone

Eigene Aufsicht kritisiert

Als die Aufsichtsbehörde im Mai die Disziplinaruntersuchung eröffnet hatte, war Lauber zum Gegenangriff übergegangen. Er sprach von einem «Eingriff in die Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft». Es handle sich um eine «heraufbeschworene institutionelle Krise», sagte Lauber damals.

Einen Teilsieg hat Lauber in der Zwischenzeit errungen: Die Aufsichtsbehörde darf die Leitung der Disziplinaruntersuchung nicht an einen Externen delegieren, wie sie es vorgesehen hatte. Sie muss die Leitung selbst wahrnehmen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

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