Veterinärdienst legt neue Regeln für Schweinehalter fest
Zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) neue Biosicherheitsanforderungen für Schweinebetriebe definiert. Betriebe, die diese erfüllen, profitieren im Seuchenfall von Vorteilen.

Die neuen Anforderungen für die sogenannte ASP-Konformität wurden in Zusammenarbeit mit der Branche erarbeitet, wie das BLV am Montag weiter mitteilte. Sie gelten für alle Schweinehaltungen, von professionellen Zucht- und Mastbetrieben bis zu Hobbyhaltungen.
Die nun eingeführte Stufe 1 gilt für den Normalbetrieb. Sie verlangt unter anderem strikte Zugangskontrollen, Hygieneschleusen und Massnahmen, die den Kontakt zwischen Haus- und Wildschweinen verhindern. Zudem müssen die Betriebe eine lückenlose Dokumentation führen, etwa über Besucher oder Todesfälle.
Die Einhaltung der Regeln werde regelmässig kontrolliert. Nach einer Erstabnahme durch einen Gesundheitsdienstanbieter fänden zwei Folgebesuche pro Jahr statt, hiess es weiter.
Betriebe mit diesem Status profitieren bei einem ASP-Ausbruch in ihrer Umgebung von Erleichterungen. Dies betrifft insbesondere den Tierverkehr und die Vermarktung der Tiere.
Für den Seuchenfall ist eine zweite Stufe vorgesehen. Diese würde zusätzliche Massnahmen zum Tierverkehr und zu diagnostischen Abklärungen umfassen – und von den kantonalen Veterinärämtern kontrolliert werden.
Verschleppungsgefahr ist gross
Die Verschleppungsgefahr der Afrikanischen Schweinepest in die Schweiz ist nach Angaben des Bundes vom Sommer des laufenden Jahres gross. Nachdem die Fallzahlen bei Hausschweinen in Europa seit Jahren rückläufig gewesen waren, kam es im April in Italien erstmals wieder zu einem Ausbruch.
Insbesondere in Regionen mit von der Afrikanischen Schweinepest befallenen Wildschweinbeständen sei eine Übertragung auf Hausschweine «jederzeit möglich», schrieb das BLV damals zur Tierseuchenlage im Ausland und der Schweiz.






