Sanktionierte Personen: Meldepflichten von Anwälten unklar
Es ist unklar, ob Anwälte beim Erkennen von Vermögen von sanktionierten Personen immer eine Meldung an die Behörden machen müssen.

Das Wichtigste in Kürze
- Es ist unklar, ob Anwälte bei Sanktionen immer eine Meldung an die Behörden machen müssen.
- Der Bund antwortet nun auf die Frage.
Beim Erkennen von Vermögen von sanktionierten Personen ist unklar, ob Anwälte immer eine Meldung an die Behörden machen müssen. «Ja, aber...», sagt der Bund nun.
«Grundsätzlich sind die Anwälte verpflichtet, sicherzustellen, dass sie nicht bei der Verletzung von Sanktionsvorschriften behilflich sind.» Das sagte Botschafter Erwin Bollinger, Leiter des Leistungsbereichs Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen im Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco), vor den Medien in Bern. Insbesondere bei der Vertretung vor Gericht gehe aber das Anwaltsgeheimnis den Embargovorschriften vor.
Zu diesem Schluss sei das Seco in Rücksprache mit Fachstellen der Verwaltung gekommen, so Bollinger. Es gebe keine Änderung der Rechtslage. Es handle sich um eine Analyse der geltenden Regeln. «Schliesslich kann aber nur ein Gericht entscheiden, ob das Anwaltsgeheimnis oder das Embargogesetz höher zu gewichten ist.»
Viele Vermögen vorsorglich gesperrt
Bollinger führte aus, dass viele Banken und Versicherungen bei Verdachtsfällen die Vermögen vorsorglich sperrten. Dann folge eine Analyse und ein definitiver Entscheid - in Konsultation mit dem Seco. Weil bei unbegründet gesperrten Vermögenswerten etwa Schadenersatzforderungen gestellt werden könnten, sei es wichtig, dass eine fundierte Prüfung erfolge.
Laut Bollinger erhält der Bund Meldungen, insbesondere von grossen und kleinen Banken sowie von Versicherungen. Zur Zahl der Meldung erstattenden Anwälte konnte Bollinger keine Angaben machen. Auch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) arbeite mit. Dieses ermittle beispielsweise Kunstgegenstände von sanktionierten Personen in Zollfreilagern, die dann gesperrt würden.
Lukas Regli, der stellvertretende Leiter des Ressorts Sanktionen im Seco, sagte, eingefrorene Konten würden im gegebenen Fall nicht einfach wieder freigegeben. Vor einem solchen Schritt würden genaue Abklärungen getroffen, auch im Ausland. Das Seco schaue da nicht nur einfach Dokumente an.