Wer in der Steuererklärung Erträge nicht deklariert hat, soll die Verrechnungssteuer laut Parlament trotzdem zurückerhalten, sofern er fahrlässig handelte.
Trotz Kritik in der Vernehmlassung hält der Bundesrat an seinem Gesetzesentwurf fest.
Trotz Kritik in der Vernehmlassung hält der Bundesrat an seinem Gesetzesentwurf fest. - Keystone
Ad

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Parlament will die Verrechnungssteuer grosszügig zurückerstatten.
  • Es ist nun möglich, fahrlässig nicht deklarierte Einkommen nachträglich zu deklarieren.

Wer in der Steuererklärung Erträge nicht deklariert hat, soll die Verrechnungssteuer trotzdem zurückerhalten, sofern er fahrlässig handelte. Das hat nach dem Nationalrat auch der Ständerat beschlossen. Die Räte gingen dabei über den Vorschlag des Bundesrats hinaus.

Gemäss heutigem Recht setzt die Rückerstattung der Verrechnungssteuer voraus, dass die Einkünfte und das Vermögen «ordnungsgemäss» deklariert worden sind. Was darunter zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht explizit geregelt.

Das Bundesgericht hat die Anforderung im Verlauf der Jahre präzisiert und verschärft. Seit 2014 wird die Verrechnungssteuer nur noch dann zurückerstattet, wenn eine nachträgliche Deklaration spontan erfolgte, also ohne Intervention der Steuerbehörde.

Nachträgliche Meldung

Nun werden die Voraussetzungen gelockert: Steuerpflichtige sollen die Möglichkeit erhalten, fahrlässig nicht deklarierte Einkommen spontan oder nach einer Intervention der Steuerbehörde nachträglich zu deklarieren. Umstritten war, wann die Nachmeldung spätestens erfolgen muss.

Der Ständerat beschloss am Montag mit 30 zu 13 Stimmen, dem Nationalrat zu folgen. Demnach ist eine Nachdeklaration auch in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs- oder Nachsteuerverfahren möglich.

Einladung zum Missbrauch

Der Bundesrat wollte die Nachdeklaration nur bis zum Ablauf der Einsprachefrist erlauben. Aus Sicht des Bundesrates nehmen jene, die ihren Pflichten auch bei der Prüfung der Veranlagung nicht nachkommen, eine unvollständige Veranlagung in Kauf. Damit sei die Nichtdeklaration nicht mehr fahrlässig, sondern eventualvorsätzlich, argumentierte die Regierung.

Finanzminister Ueli Maurer warnte, mit der Möglichkeit einer späteren Nachdeklaration könnte die Versuchung entstehen, «es darauf ankommen zu lassen». Gegen eine Ausdehnung stellte sich auch Christian Levrat (SP/FR). Diese würde dem Missbrauch die Türe öffnen, sagte er. Die Mehrheit sah dies jedoch anders.

Rückwirkend ab 2014

Uneinig sind sich die Räte noch, ab wann die neuen Bestimmungen gelten sollen. Beide Räte haben aber eine Rückwirkung beschlossen. Nach dem Willen des Nationalrats soll die Neuregelung für Ansprüche gelten, die seit dem 1. Januar 2014 entstanden sind.

Der Ständerat will präzisieren, dass die Ansprüche rückwirkend nur auf noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren geltend gemacht werden können. Er sprach sich mit 24 zu 18 Stimmen bei 1 Enthaltung für diese Version aus. Die vorberatende Kommission hatte dem Bundesrat folgen und die neuen Bestimmungen nur auf Fälle anwenden wollen, bei welchen die Frist für die Einsprache gegen die Veranlagung noch nicht abgelaufen ist, wenn das Gesetz in Kraft tritt.

Die Vorlage geht nun zurück an den Nationalrat. Die Gesetzesänderungen hatte Nationalrätin Daniela Schneeberger (FDP/BL) angestossen. Der Ständerat hat am Montag Bestimmungen zur Meldefrist bei Naturalgewinnen ergänzt. Die Verwaltung hatte nach den Beratungen im Nationalrat eine Inkongruenz zum Geldspielgesetz festgestellt, wie Kommissionssprecher Pirmin Bischof (CVP/SO) erklärte.

Ad
Ad

Mehr zum Thema:

NationalratStänderatBundesratChristian LevratUeli MaurerGeldspielgesetz