Oberland

    Tötungsdelikt in Maur ZH: Mann (39) nach brutalem Angriff angeklagt

    Kantonspolizei Zürich
    Kantonspolizei Zürich

    Uster,

    Im Februar 2024 wurde ein Mann auf einen Bauernhof in Maur tödlich verletzt. Nun wurde Anklage gegen den mutmasslichen Täter (39) erhoben.

    Handschellen
    Ein Mann in Handschellen. (Symbolbild) - keystone

    Das Wichtigste in Kürze

    • Auf einem Bauernhof in Maur ZH wurde im Februar 2024 ein Mann tödlich verletzt.
    • Am 10. Februar wurde Anklage gegen den mutmasslichen Täter erhoben.
    • Der 39-jährige Beschuldigte soll den Mann mit stumpfer Gewalt angegriffen haben.

    Am 24. Februar 2024 kurz nach dem Mittag wurde auf einem Bauernhof in Maur ein Mann regungslos vor einem Gebäude aufgefunden. Trotz sofortiger notärztlicher Hilfe verstarb der Mann noch vor Ort.

    Aufgrund der angetroffenen Situation musste von einem Gewaltdelikt ausgegangen werden. Der mutmassliche Täter, ein zum Tatzeitpunkt 38-jähriger Schweizer, konnte von der Kantonspolizei Zürich noch am Tatort festgenommen werden.

    Mit stumpfer Gewalt lebensbedrohlich verletzt

    Mit Anklage vom 10. Februar 2025 an das Bezirksgericht Uster hat die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Untersuchung gegen den heute 39-jährigen Beschuldigten nun abgeschlossen.

    Justizia
    Seit Montag stehen die Lehrerin, der Bademeister und dessen Chefin vor Gericht. (Symbolbild) - afp

    Dem Mann wird vorgeworfen, am Mittag des 24. Februar 2024 an seinem Wohnort auf einem Bauernhof in Maur seinen Onkel unvermittelt angegriffen und unter Anwendung von massiver stumpfer Gewalt lebensbedrohlich verletzt zu haben, so dass dieser noch am Tatort an den Folgen seiner Verletzungen verstarb.

    Es gilt die Unschuldsvermutung

    Mit der Anklageerhebung ist die Verfahrens- wie auch die Kommunikationshoheit an das zuständige Gericht übergegangen.

    Die Staatsanwaltschaft beantwortet deshalb über den Inhalt dieser Medienmitteilung hinaus keine weiteren Fragen. Bis zu einem rechtskräftigen Verfahrensabschluss gilt für den Beschuldigten wie immer die Unschuldsvermutung.

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