Marbach SG stimmt über Zweckverbandsvereinbarung ab

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    St. Margrethen,

    Für den Rheintaler Binnenkanal liegt eine neue Zweckverbandsvereinbarung vor. Ab 6. Januar 2022 haben die Marbacher 40 Tage Zeit, das Referendum zu ergreifen.

    Abstimmung Hand
    Abstimmung per Handzettel (Symbolbild). - Keystone

    Wie die Gemeinde Marbach SG mitteilt, haben die zwölf Verbandsgemeinden die überarbeitete Zweckverbandsvereinbarung genehmigt. Sie wird ab 6. Januar 2022 in den beteiligten Gemeinden dem fakultativen Referendum unterstellt.

    Die alte Zweckverbandsvereinbarung stammt aus dem Jahr 2000. Sie wurde damals im Zuge der Gründung des Zweckverbands Rheintaler Binnenkanalunternehmen erarbeitet. Der Zweckverband besteht aus elf Anrainergemeinden im Rheintal und der Gemeinde Sennwald im Werdenberg. Er organisiert den Unterhalt entlang des Gewässers und ist verantwortlich für den Hochwasserschutz und Revitalisierungsmassnahmen.

    Die überarbeitete Zweckverbandsvereinbarung entspricht den aktuellen Gegebenheiten

    In den letzten zwei Jahren wurde die 20-jährige Zweckverbandsvereinbarung überarbeitet. Nun liegt die neue Vereinbarung vor, die den aktuellen rechtlichen Gegebenheiten entspricht und die Zusammenarbeit unter den Gemeinden klar regelt. Sämtliche Stadt- und Gemeinderäte der Verbandsgemeinden haben der überarbeiteten Fassung zugestimmt.

    Die öffentliche Auflage für das fakultative Referendum findet zeitlich koordiniert in allen Zweckverbandsgemeinden statt. Die neue Vereinbarung kann auf den entsprechenden Gemeinderats- und Stadtkanzleien eingesehen werden.

    Ein Referendumsbegehren ist vor Ablauffrist einzureichen

    Am 6. Januar 2022 beginnt die Referendumsfrist. In den Verbandsgemeinden Diepoldsau, Oberriet, Rebstein und Rüthi dauert sie 30 Tage bis zum 4. Februar 2022. In Altstätten, Au, Balgach, Berneck, Marbach, Sennwald, St. Margrethen und Widnau 40 Tage bis zum 14. Februar 2022.

    Ein allfälliges Referendumsbegehren ist vor Ablauf der entsprechenden Frist bei der betreffenden Gemeinderatskanzlei beziehungsweise Stadtkanzlei einzureichen.

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