Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist nicht zuständig für die Plangenehmigung des geplanten Bushofs und Bahnhofplatzes in Horw LU. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
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Archiv (Symbolbild) - Der Bundesrat
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Die Zentralbahn (zb) plant einen Ausbau des Bahnhofs Horw. Das Projekt umfasst unter anderem den Neubau eines behindertengerechten Perrons, den Abbruch des Bahnhofgebäudes, ein neues Stellwerkgebäude und die Anpassung von Bahnübergängen. Ausserdem ist der Neubau eines Buswendehofs vorgesehen und die Neugestaltung des Bahnhofplatzes.

Das BAV hat ein entsprechendes Plangenehmigungsgesuch der zb Ende Mai vergangenen Jahres mit Auflagen genehmigt. Den Teil Bushof und Bahnhofplatz hat es jedoch sistiert. Dieser Projektteil soll gemäss BAV überarbeitet und in einem separaten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren bewilligt werden.

Dazu wird es jedoch nicht kommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden, dass für den Bushof und Bahnhofplatz nicht das BAV zuständig sei. Grund dafür ist, dass es sich dabei nicht um eine Eisenbahnanlage handelt, wie das Gericht schreibt. Genehmigungsbehörde sei deshalb die dafür zuständige kantonale Behörde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteil A-3837/2018 vom 20.05.2019)

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