Toggenburg

Bepflanzung in Bütschwil-Ganterschwil muss zurückgeschnitten werden

Nau.ch Lokal
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Toggenburg,

Die Bevölkerung von Bütschwil-Ganterschwil wird gebeten, Bäume und Sträucher bis Ende Oktober 2021 den Vorschriften gemäss zurückzuschneiden.

Sträuche und Bäume zurückschneiden.
Sträuche und Bäume zurückschneiden. - depositphotos

Wie die Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil berichtet, wird die Bevölkerung von Bütschwil-Ganterschwil gebeten, Bäume und Sträucher bis Ende Oktober 2021 zurückzuschneiden.

Die Anstösser an öffentlichen Strassen und Wegen werden aufgefordert, insbesondere folgende strassenpolizeiliche Bestimmungen zu beachten: Bäume und Wälder müssen, an Staatsstrassen sowie an Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse einen Strassenabstand von 2.5 Metern einhalten.

Bei Lebhägen, Zierbäumen und Sträuchern beträgt der Strassenabstand 0.6 Meter, über 1.8 Meter Höhe zusätzlich die Mehrhöhe. Pflanzen dürfen nicht in den Lichtraum der Strasse ragen.

Die Höhe des Lichtraumes beträgt 4.5 Meter über Verkehrsflächen, die für den Fahrverkehr bestimmt sind; 2.5 Meter über Verkehrsflächen, die nicht für den Fahrverkehr bestimmt sind (z.B. Geh- und Radweg).

So wird gemessen

Die Abstände werden ab Strassengrenze gemessen. Ist keine Strassenparzelle ausgeschieden, so wird ab Strassenrand gemessen. Als Strassenrand gilt die Abgrenzung der Verkehrsfläche. Für Bäume und Wälder gelten die Abstände ab Stockgrenze.

Wo es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, namentlich auf der Innenseite von Kurven, sind Anpflanzungen und tote Einfriedungen, welche die Übersicht der Strasse beeinträchtigen, verboten.

Die bei Vollzugsbeginn des Strassengesetzes bestehenden Pflanzen, die den Abstand von 2.5 Meter nicht einhalten, können im bisherigen Umfang erhalten bleiben, soweit sie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Müssen in Wäldern die gesetzlichen Strassenabstandsvorschriften neu geschaffen werden, so ist das Entfernen der Bäume und Sträucher als Rodung zu behandeln.

In Wäldern sind die zu entfernenden Tannen und Bäume in jedem Fall durch den zuständigen Revierförster markieren zu lassen.

Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

Die Grundeigentümer werden aufgefordert, bis Ende Oktober 2021 die überragenden oder Sicht behindernden Äste und Sträucher auf die gesetzlichen Abstände zurückzuschneiden. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften werden die Arbeiten entlang von Staats- und Gemeindestrassen durch die Bauamtsmitarbeiter auf Kosten der Pflichtigen vorgenommen.

Ein Ersatzanspruch kann nicht geltend gemacht werden.

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