Frauenfeld

    Thurgauer Pflegeheime: Keine Verpflichtung zur Sterbehilfe

    Die Thurgauer Pflegeheime werden nicht verpflichtet, Sterbehilfe in ihren Räumen zuzulassen.

    Pflegeheimen Corona Ausbrüche
    Keine Pflicht zur Zulassung der Sterbehilfe in Thurgauer Pflegeheimen. - AFP/Archiv

    Der Grosse Rat lehnte am Mittwoch einen entsprechenden Vorstoss ab. Die Parlamentarische Initiative verlangte, dass jene Pflegeinstitutionen, die mit öffentlichen Geldern unterstützt werden, assistierten Suizid zulassen müssen. Sie zielte auf eine Änderung des kantonalen Gesundheitsgesetzes.

    Im Thurgau ist es aktuell den Pflegeeinrichtungen beziehungsweise den Heimleitungen selber überlassen, ob sie Sterbehilfe in ihren Räumen tolerieren. In rund der Hälfte der Pflegeinstitutionen im Kanton haben Sterbehilfeorganisationen grundsätzlich Hausverbot.

    Mehrheit gegen obligatorische Zutrittsgewährung

    Die Mehrheit des Parlaments lehnte den Vorstoss ab. Zahlreiche Rednerinnen und Redner strichen hervor, dass die Pflegeeinrichtung von den Betroffenen vor dem Eintritt selber gewählt werden könne. Dadurch sei eine Wahlfreiheit gewährleistet. Ausserdem wurden moralische Bedenken geäussert, die Heime zu verpflichten, Sterbeorganisationen den Zutritt zu gewähren.

    Im Weiteren wurde die Befürchtung geäussert, dass sich eine solche Verpflichtung schliesslich auf andere Institutionen wie Spitäler oder etwa Gefängnisse ausweiten könnte.

    Regierung und Heimverband gegen Vorstoss

    Auch der Heimverband Curaviva, die Spital Thurgau AG und die beiden Landeskirchen lehnten das Anliegen im Vorfeld der Parlamentssitzung ab. Die Thurgauer Regierung hielt ebenfalls an der bisherigen Regelung fest. In der Diskussion im Rat zeigte sich, dass diese Frage innerhalb der Parteien kontrovers beurteilt wurde.

    Die im Vorstoss vorgeschlagene Änderung des kantonalen Gesetzes über das Gesundheitswesen orientierte sich gemäss den Initianten an Kantonen wie Neuenburg, Wallis oder Solothurn. Dort seien die Pflegeinstitutionen verpflichtet, «die Freiheit der in ihrer Obhut lebenden Menschen nicht zu behindern».

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