Wie die Gemeinde Flühli mitteilt, wählen die Stimmberechtigten am 18. Juni 2023 einen Präsidenten und ein Mitglied der Rechnungskommission.
Die Dorfstrasse in Flühli.
Die Dorfstrasse in Flühli. - Nau.ch / Ueli Hiltpold
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Der Gemeinderat Flühli beschliesst gestützt auf Artikel 14 Absatz zwei beziehungsweise Artikel 28 Absatz eins der Gemeindeordnung vom 20. November 2017 sowie Paragraf 26 und Paragraf 87 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988, dass die Stimmberechtigten der Gemeinde am Sonntag, 18. Juni 2023, den Präsidenten und ein Mitglied der Rechnungskommission für den Rest der Amtsdauer 2020 bis 2024 in einer stillen Wahl im Urnenverfahren wählen.

Für diese Wahl ist das stille Wahlverfahren gemäss Paragraf 26 Absatz zwei und Paragraf 87 des Stimmrechtsgesetzes (StRG) zulässig.

Der Wahlvorschlag darf höchstens so viele Kandidaten enthalten, als zu wählen sind (vorliegend ein Präsident und ein Mitglied).

Wahlvorschläge müssen von zehn Stimmberechtigten unterzeichnet werden

Die Vorgeschlagenen haben schriftlich und unwiderruflich zu erklären, dass sie die Wahl annehmen.

Diese Erklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen, ansonsten die Vorgeschlagenen für eine stille Wahl ausser Betracht fallen.

Wahlvorschläge sind durch mindestens zehn Stimmberechtigte zu unterzeichnen und spätestens am 48. Tage (siebten Montag) vor dem Abstimmungssonntag, das heisst bis spätestens Montag, 1. Mai 2023, 12 Uhr, bei der Gemeindekanzlei Flühli einzureichen, wo die Wahlvorschläge von den Stimmberechtigten eingesehen werden können.

Absagung der Urnenwahl

Werden auf allen bereinigten Wahlvorschlägen höchstens so viele wählbare Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, so sind die Vorgeschlagenen unter Vorbehalt allfälliger Beschwerden in stiller Wahl gewählt.

In diesem Fall wird die Urnenwahl abgesagt. Man beachte eine allfällige Wahlpublikation mit Wahlanordnungs-Widerruf an der öffentlichen Anschlagstelle.

Informationen zur Urnenwahl

Falls eine stille Wahl nicht zustande kommt, richtet sich die Urnenwahl nach dem Stimmrechtsgesetz vom 25. Oktober 1988.

Die Stimmberechtigten erhalten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag alle Kandidatenlisten, eine Blankoliste, einen Stimmrechtsausweis sowie für die briefliche Stimmabgabe ein amtliches Stimm- und Wahlkuvert und ein Rücksendekuvert.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Flühli können zusätzlich gedruckte Kandidatenlisten für die Ersatzwahlen der Rechnungskommission gegen Vergütung der Selbstkosten beziehen.

Bestellungen haben bis spätestens am 1. Mai 2023 bei der Gemeindekanzlei Flühli zu erfolgen.

Urnenzeiten werden 16 Tage vor der Wahl publiziert

Für die Ersatzwahlen der Rechnungskommission sind auch nicht amtliche Kandidatenlisten zulässig.

Die Urnenzeiten werden spätestens 16 Tage vor dem Abstimmungssonntag durch Anschlag bekannt gegeben.

Die briefliche Stimmabgabe richtet sich nach den Paragrafen 61 bis 69 des Stimmrechtsgesetzes.

Allfälliger zweiter Wahlgang

Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 6. August 2023, statt.

Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens am Donnerstag, 22. Juni 2023, 12 Uhr, bei der Gemeindekanzlei eintreffen.

Für die Kandidaten des ersten Wahlganges genügt eine schriftliche Erklärung des Kandidaten und des Vertreters oder des Wahlvorschlags.

Stimmberechtigt und Strafbare Praktiken

Stimmberechtigt sind alle Schweizer ab erfülltem 18. Altersjahr, welche spätestens am 13. Juni 2023 in der Gemeinde Flühli ihren politischen Wohnsitz gesetzlich geregelt haben und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.

Wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- und Stimmzettel verteilt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

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