Oberrohrdorf

Oberrohrdorf informiert zur Handhabung von Drohnen

Nau.ch Lokal
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Brugg,

Wie die Gemeinde Oberrohrdorf berichtet, sind Videoaufnahmen nur dann zulässig, wenn das Einverständnis der betroffenen Personen vorliegt.

Oberrohrdorf. (Symbolbild) - oberrohrdorf.ch

An den Gemeinderat Oberrohrdorf wurden von verschiedener Seite Anfragen gestellt, wie es sich mit dem Verwenden von Drohnen auf dem Gemeindegebiet verhalte. Dies auch unter dem Aspekt, dass viele Drohnen mittlerweile mit Kameras ausgestattet sind und somit Einsichtnahmen auf Privatgrund von der Luft aus möglich sind.

Häufig wissen die Betroffenen nicht, dass sie von Drohnen beobachtet oder sogar gefilmt werden. Umgekehrt wissen viele Drohnenbesitzer nicht, dass sie unter Umständen gegen Vorschriften verstossen, wenn sie über bebautem Gebiet fliegen und Aufnahmen machen, was rechtlich eine Videoüberwachung darstellt.

Die Beobachtung von Blaulichteinsätzen mit Drohnen ist verboten

Grundsätzlich sind Drohnen rechtlich den Flugmodellen gleichgestellt und benötigten bis zu einem Gewicht von 30 Kilogramm keine Bewilligung. Allerdings muss der Pilot selbst jederzeit direkten Augenkontakt zu seiner Drohne haben. Die Höhe von 150 Metern darf zudem nicht überschritten werden.

Auch dürfen keine Menschenansammlungen überflogen werden, dies gilt für einen Radius von 100 Metern um diese herum. Ebenfalls verboten ist die private Verwendung von Drohnen zur Beobachtung von Blaulichteinsätzen (Verletzung des Amtsgeheimnisses sowie des Persönlichkeitsschutzes).

Videoaufnahmen brauchen das Einverständnis der betroffenen Personen

Beim privaten hobbymässigen Gebrauch einer Drohne mit Kamera im Wohngebiet gilt es zu beachten, dass Videoaufnahmen nur dann zulässig sind, wenn das Einverständnis der betroffenen Personen sowie Grundstücksbesitzer vorliegen. Wird dieses nicht eingeholt, so sind rechtliche Schritte der Betroffenen gegen den Drohnenpiloten möglich. Das bedeutet, dass das Aufsteigenlassen einer mit Kamera ausgerüsteten Drohne über bebautem Gebiet zur Beobachtung oder Aufnahme ohne Rücksprache mit den Betroffenen nicht möglich ist.

Drohnen ohne Kameras dürfen im bebauten Gebiet unter den vorerwähnten Voraussetzungen fliegen. Ausserhalb des Wohngebietes ist ebenfalls der Einsatz einer mit Kamera ausgestatteten Drohne möglich, zum Beispiel für Landschaftsaufnahmen oder Ähnliches.

Werden nicht informierte Dritte (zum Beispiel Spaziergänger) aufgenommen, so sind sie in den Aufnahmen unkenntlich zu machen. Es wird diesbezüglich auf das Merkblatt «Videoüberwachung mit Drohnen durch Private» des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten verwiesen.

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