Wie die Gemeinde Auenstein schreibt, werden die Strassenanstösser aufgefordert, Bäume und Hecken auf die vorgeschriebenen Abstände zurückzuschneiden.
Auenstein ist stark ländlich geprägt.
Auenstein ist stark ländlich geprägt. - Nau.ch / Werner Rolli
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Alle Anwohner an Strassen und öffentlichen Wegen werden aufgefordert, ihre auf Strassen, Plätze und Gehwege hinausragenden Bäume, Sträucher und Hecken zurückzuschneiden.

Überhängende Äste sind bei Fahrbahnen auf mindestens 4,50 Meter lichte Höhe zurückzuschneiden.

Im Weiteren ist darauf zu achten, dass Strassennamen, Signaltafeln und Strassenlampen nicht verdeckt werden. Vom Strassenmarch sind vorgeschriebene Abstände einzuhalten.

Für Hecken und Sträucher bis 80 Zentimeter Höhe gilt gegenüber Kantonsstrassen der Abstand von einem Meter, gegenüber Gemeindestrassen 60 Zentimeter (bei letzteren wird gewöhnlich toleriert, dass sie mindestens auf das March zurückgeschnitten werden).

Bei Einmündungen ist ein sichtfreier Raum zu gewährleisten

Für einzelne Bäume und Einfriedungen von mehr als 80 bis maximal 180 Zentimeter Höhe sind es gegenüber Kantonsstrassen zwei Meter, gegenüber Gemeindestrassen 60 Zentimeter.

Hecken entlang von Strassen sind auf das Mass von 180 Zentimeter Höhe zurückzuschneiden.

In den Sichtzonen (Einmündungen und Strassenabzweigungen) muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 Zentimeter und einer solchen von drei Meter gewährleistet sein.

Die Technischen Dienste sind berechtigt, wo nötig ins Strassen- und Gehweggebiet hineinwachsende Hecken und Sträucher sowie überhängende Äste nach schriftlicher Anzeige durch ein Gartenbau-Unternehmen zurückschneiden zu lassen. Die Kosten gehen zu Lasten der Grundstückeigentümer.

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