Jonen

    Das Fahrverbot an der Grienstrasse in Jonen wird verschoben

    Wie die Gemeinde Jonen berichtet, haben die Fahrverbote auf den Zufahrtswegen zur Reuss zu einer Zunahme des Suchverkehrs geführt, sodass neu positioniert wird.

    Autokreisel in Jonen (AG).
    Autokreisel in Jonen (AG). - Nau.ch / Simone Imhof

    Die seit Mitte April 2023 rechtsgültigen Fahrverbote auf den Zufahrtswegen zur Reuss haben auf der Rüssacher- und der Grienstrasse zu einer Zunahme des Suchverkehrs geführt.

    Zur Verbesserung der Situation der Anwohner, auf deren Privatgrundstücken und Landwirtschaftsflächen seither häufig gewendet wird, hat der Gemeinderat entschieden, das Fahrverbot an der Grienstrasse zu verschieben und direkt bei der Einmündung der Grienstrasse in die Unterdorfstrasse zu positionieren.

    Ausserdem wird bei der Einmündung der Rüssacherstrasse in die Unterdorfstrasse ein neues Fahrverbot für Motorfahrzeuge platziert.

    Details der veränderten Verkehrsbeschränkungen

    Gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 und die zugehörige Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 hat der Gemeinderat Jonen somit verfügt, das bestehenden Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder an die Abzweigung Unterdorfstrasse/Grienstrasse, mit neuer Zusatztafel «Ausgenommen Land- und Forstwirtschaft sowie Zubringer Liegenschaften Grienstrasse und Birkenhof» zu verschieben.

    In der Rüssacherstrasse, Parzelle 333, ab Abzweigung von der Unterdorfstrasse entsteht ein Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder mit Zusatztafel «Ausgenommen Land- und Forstwirtschaft sowie Zubringer Birkenhof».

    Die Verkehrsbeschränkungen werden erst nach erfolgter Signalisation rechtskräf­tig.

    Einsprachen können innert 30 Tagen eingereicht werden

    Einsprachen gegen diese Verkehrsbeschränkungen sind innert 30 Tagen seit der Publikation schriftlich beim Gemeinderat Jonen einzureichen.

    Für den Fris­tenlauf ist das Publikationsdatum im Amtsblatt des Kantons Aargau vom 13. Juli 2023 massgebend. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.

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