Wie der Kanton Basel-Stadt mitteilt, unterstützt die BKK die Haltung des Regierungsrats, die fünf staatlichen Museen nicht aus der Verwaltung auszulagern.
Museum Basel
Der Eingang zum Naturhistorischen Museum Basel. (Archivbild) - Keystone

Der Ratschlag zum Museumsgesetz wurde der BKK im September 2020 überwiesen.

Die lange Beratungszeit ist der Komplexität des Geschäfts und dem Legislaturwechsel geschuldet.

Nachdem sich die BKK in der Legislatur 2017 bis 2021 bereits eingängig mit dem Ratschlag beschäftigt und die Geschäftsprüfungskommission ihren Mitbericht zuhanden der BKK überreicht hatte, hat die BKK es als zentral erachtet, die besonders kontrovers diskutierten Paragrafen 5 bis 7 des Museumsgesetzes nochmals zu vertiefen.

Sie kam diesbezüglich auf das Angebot des Präsidialdepartements (PD) zur Gründung einer Arbeitsgruppe zurück. Der Vorsitz der Arbeitsgruppe oblag der BKK, während diese administrativ vom PD begleitet wurde.

Autonomie für die Museen

Der Paragraf sechs ist die Kernbestimmung des Museumsgesetzes. Im Grundsatz geht es darum, wie viel Autonomie den Museen als Dienststellen des PD zugestanden wird.

Nachdem der BKK das Für und Wider einer möglichen Auslagerung der Museen von einer externen Expertenrunde aufgezeigt worden war, kam die Kommission zum Schluss, dass die staatlichen Museen Teil der Zentralverwaltung bleiben sollen.

Das entspricht sowohl dem Wunsch der Direktorien als auch der Kommissionen der Museen.

Konstruktives Arbeiten ermöglichen

Ausgehend von dieser Überlegung entwickelte die Arbeitsgruppe eine neue Formulierung des Paragrafen.

Obschon die Museen damit ein Mehr an Eigenständigkeit erreichen, bleibt weiterhin ein Spannungsverhältnis bestehen. Aus Sicht der BKK müssen die Museen dies aushalten können.

Die gewählten Formulierungen sollen aber dazu beitragen, dass konstruktives Arbeiten in diesem Spannungsverhältnis möglich ist.

Etablierung von Sammlungskonzepten

Mit der neuen Bestimmung in § 5 Abs. 1ter des Museumsgesetzes möchte die BKK ergänzend zur Formulierung im Ratschlag festhalten, dass jedes der fünf staatlichen Museen über ein Sammlungskonzept verfügen muss.

Der Erwerb, die Pflege und die Verwendung der Sammlung müssen sich nach diesem Konzept ausrichten.

Die BKK erachtet es zudem als wichtig, dass die digitale Zugänglichkeit der Sammlungen so weit als möglich nach dem Prinzip «Open Data» ermöglicht wird.

«Open Data» sind Daten, die von jedermann frei benutzt, weiterverwendet und geteilt werden können. Dieser Grundsatz soll zur Anwendung kommen, sofern keine rechtlichen Einschränkungen bestehen.

Rechtmässige Herkunft des Museumsguts

Gemäss Antrag der BKK bezüglich § 5 Absatz 1quater des Museumsgesetzes prüfen die Museen bei Erwerbungen und Sammlungsobjekten die rechtmässige Herkunft und veröffentlichen die Ergebnisse.

Der Begriff «rechtmässige Herkunft» schliesst dabei nicht nur rechtliche, sondern auch ethische Überlegungen mit ein.

Hinter dieser Formulierung steht der Gedanke, dass die Museen es als wesentlichen Teil ihres Auftrags verstehen sollen, Provenienzforschung aktiv und systematisch voranzutreiben.

Tragfähige Lösung im Sinne aller Beteiligten

Die BKK hat die Änderungsanträge bezüglich der Paragrafen 5 bis 7 des Museumsgesetzes verschiedentlich mit dem PD, den Museumdirektionen und den Präsidien der Museumskommissionen diskutiert und gespiegelt.

Die GPK signalisierte, dass sie ihren im Mitbericht formulierten Rückweisungsantrag aufgrund der guten Lösungsansätze nicht aufrechterhalten wird.

Es war der BKK von Beginn an ein Anliegen, dass das teilrevidierte Museumsgesetz nicht nur politischen Mehrheiten genügt, sondern den Museen und dem PD eine verbesserte Zusammenarbeit ermöglicht.

Die BKK ist davon überzeugt, dass diesem Anspruch mit ihren einstimmig beschlossenen Änderungsanträgen genüge getan wird.

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