Der Eichenweg in Oberriet ist nur mit Genehmigung befahrbar
Wie die Gemeinde Oberriet SG schreibt, gilt für den Eichenweg ein allgemeines Fahrverbot. Davon ausgeschlossen sind Fahrzeuge mit einer speziellen Bewilligung.

Der Gemeinderat verfügt in Anwendung von Artikel 3 Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01; abgekürzt SVG), Artikel 107 Signalisationsverordnung (SR 741.21; abgekürzt SSV) sowie Artikel 21 der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz (sGS 711.1; abgekürzt EV zum SVG) folgende Verkehrsanordnung:
In Oberriet, Eichenweg (Wegverbindung SBB-Unterführung Montlingerstrasse bis Eichenweg) herrscht ein allgemeines Fahrverbot mit dem Zusatz «mit Bewilligung gestattet».
Rekurs kann innerhalb von 14 Tagen erhoben werden
Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 43 bis und Artikel 47 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) innert 14 Tagen Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben, St. Gallen, erhoben werden.
Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Artikel 45 VRP).