Wie die Gemeinde Schönenbuch schreibt, beschliesst der Regierungsrat die Inkraftsetzung der Rückbaubewilligungspflicht per 1. September 2023.
Der Dorfkern Schönenbuch mit dem Schulhaus im Hintergrund.
Der Dorfkern Schönenbuch mit dem Schulhaus im Hintergrund. - Nau.ch / Werner Rolli
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Der Regierungsrat hat in seiner Sitzung vom 20. Juni 2023 die Inkraftsetzung der Rückbaubewilligungspflicht per 1. September 2023 sowie Änderungen der RBV (SGS 400.11) beschlossen.

Der Kanton Basel-Landschaft kannte bis anhin, mit Ausnahme in der Kernzone, als einer der letzten Kantone in der Schweiz noch keine Bewilligungspflicht für Rückbauten.

Die bisher fehlende Bewilligungspflicht für Rückbauten ausserhalb der Kernzone hat in der Vergangenheit zu einer Ungleichbehandlung zwischen Vorhaben ausserhalb und innerhalb der Kernzone beziehungsweise zwischen Rückbauvorhaben mit und ohne Baubewilligung geführt.

Dies ist unter dem Aspekt einer rechtsgleichen Behandlung grundsätzlich störend.

Der Beschluss schliesst eine Lücke

Zudem hat die fehlende Rückbaubewilligungspflicht ausserhalb der Kernzone die Einwirkung auf den Baustoffkreislauf erschwert.

Durch den vorliegenden Beschluss konnte diese Lücke geschlossen werden.

Rückbaugesuche ausserhalb der Kernzone unterliegen dabei nicht der Publikations- und Auflagepflicht.

Eine separate Rückbaubewilligung ist auch nur dann erforderlich, wenn ein Rückbau nicht zusammen mit einem Neu- oder Umbau stattfinden wird, weil im Rahmen der Baubewilligung für Neu- oder Umbauten die Auflagen für die Rückbauarbeiten verfügt werden können.

Unterhaltsarbeiten werden ebenfalls der Rückbaubewilligungspflicht unterstellt

Bei Unterhaltsarbeiten an Leitungen und Tiefbauten wie zum Beispiel Strassen können unter Umständen grössere Mengen an Rückbau- und Aushubmaterial anfallen, das verwertbar ist.

Deshalb werden solche Unterhaltsarbeiten ebenfalls der Rückbaubewilligungspflicht unterstellt, sofern mehr als 200 Kubikmeter Rückbaumaterial oder schadstoffbelastetes Material anfällt und kein Planauflageverfahren durchgeführt werden muss.

Bei Bau- und Rückbauvorhaben im Hoch- und Tiefbau, bei denen belastete Bauabfälle oder mehr als 200 Kubikmeter Bauabfälle anfallen, sowie beim Rückbau von Gebäuden muss im Rahmen des Bau- oder Rückbaugesuchs ein Entsorgungskonzept eingereicht werden.

Vorgaben an das Entsorgungskonzept

Das Entsorgungskonzept muss Angaben insbesondere zur Vorgehensweise, zu den vorgesehenen Verwertungs- und Entsorgungswegen sowie zur Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle umfassen.

Bei Rückbauvorhaben von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die vor 1990 erstellt wurden, bei Strassenrückbauten sowie bei Boden- und Aushubarbeiten, bei denen ein Verdacht auf Schadstoffbelastung besteht, muss im Rahmen des Bau- beziehungsweise Rückbaugesuchs ein Bericht über die Schadstoffermittlung beigefügt werden.

Der Regierungsrat hat in der RBV zudem geregelt, in welchen Fällen eine Rückbaubewilligung nicht erforderlich ist. Ausnahmen gelten für Bagatellfälle und Kleinbauten.

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