Weitere Beschwerde gegen Verfassungsabstimmung im Wallis
Schon vor der Abstimmung über die neue Kantonsverfassung im Wallis ist die Aufregung gross. Die Beschwerden häufen sich.

Im Wallis ist im Vorfeld der Abstimmung über die neue Kantonsverfassung eine weitere Beschwerde eingereicht worden. Die Walliser Stimmbevölkerung entscheidet am 3. März über die Vorlage.
Der Oberwalliser Gerhard Schmid hat beim Staatsrat und beim Grossen Rat Beschwerde «zum Schutz der unverfälschten Stimmabgabe» eingereicht. Er habe dies als Bürger getan und nicht im Namen einer Partei oder eines Komitees, sagte er am Mittwoch auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA zu einem Bericht des «Walliser Boten».
Er erachte es als stossend, dass gemäss der Abstimmungsbroschüre leere und ungültige Stimmen für die Berechnung der absoluten Mehrheit einbezogen werden sollen. Aus dieser «langjährigen Praxis» des Staatsrates entstehe eine Verfälschung der Stimmen. De facto würden die leeren und ungültigen Stimmen in Nein-Stimmen umgedeutet, so Schmid. Diese Vorgehensweise verstosse gegen Artikel 34 der Bundesverfassung, welche bei der Ausübung der politischen Rechte die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe schütze.
Neue Kantonsverfassung erhitzt die Gemüter
Die neue Kantonsverfassung, die von einem 130-köpfigen Verfassungsrat während der letzten vier Jahre ausgearbeitet wurde, erhitzt im Wallis die Gemüter. Weil die Meinungen geteilt sind, hatte die Walliser Kantonsregierung beschlossen, keine Abstimmungsempfehlung abzugeben.
Daran haben sich nach Ansicht von einigen Bürgerinnen und Bürgern allerdings nicht alle Exekutivmitglieder gehalten. Sie reichten deshalb Anfang Februar beim Grossen Rat eine Beschwerde ein. Über diese wird das Kantonsparlament voraussichtlich erst nach der Abstimmung vom 3. März befinden.
Die vier Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass die Abstimmung über die Verfassungsänderung durch die «Einmischung» der Oberwalliser Staatsräte Roberto Schmidt (Mitte) und Franz Ruppen (SVP) unweigerlich verfälscht wird und annulliert werden muss.