Eine ETH Professorin wurde Mitte 2019 gerechtfertigt entlassen. Sie hat vor der Kündigung keine Mahnung erhalten, jedoch wird sie dementsprechend entschädigt.
eidgenössische technische hochschule zürich
Die ETH Zürich will sich bei den Missbrauchsvorwürfen an die rechtlichen Spielregeln halten. - keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Die erste Kündigung einer ETH-Professorin in der Geschichte war nicht missbräuchlich.
  • Weil die Entlassene keine Mahnung erhielt, wird sie mit acht Monatslöhnen entschädigt.
  • Gründe für die Kündigung waren unter anderem Vertragsverletzungen.

Die jahrelange Untätigkeit der ETH Zürich hat laut Bundesverwaltungsgericht wesentlich dazu beigetragen, dass einer Professorin Mitte 2019 schliesslich gekündigt wurde. Diese Kündigung war weder missbräuchlich, noch geschlechterdiskriminierend. Weil vor der Entlassung jedoch keine Mahnung erfolgte, erhält die Frau eine Entschädigung von acht Monatslöhnen.

Verschiedene Personen waren wegen des Führungsverhaltens der Professorin schon an die Ombudsstelle der ETH Zürich gelangt. Eine erste Eingabe erreichte die Stelle 2005, weitere folgten in den Jahren 2009, 2013 und 2016. Dies geht aus dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor.

Alle Beschwerden blieben ohne Folgen. Die kritisierte Professorin wurde nicht darüber benachrichtigt und die eidgenössische technische Hochschule Zürich (ETH) unternahm keine weiteren Schritte. 2017 wurden bei der Ombudsstelle wiederum schwere Vorwürfe gegen die Professorin erhoben. Erst dann leitete die Hochschule Abklärungen ein, die schliesslich in der Kündigung mündeten.

ETH Professorin zeigt keine Einsicht

Diese Kündigung hätte gemäss Bundesverwaltungsgericht allenfalls vermieden werden können. Dies, wenn die ETH rechtzeitig etwas unternommen hätte – so beispielsweise eine mit einem Coaching verbundene Mahnung. Damit hätte auf eine Verbesserung des Verhaltens der Professorin hingearbeitet werden können.

eth professorin
Das Logo der ETH Zürich. - Keystone

Trotz der fehlenden Selbstreflexion und Einsicht der Professorin seien mildere Massnahmen nicht von vornherein als aussichtslos zu erachten gewesen. Deshalb sei die Kündigung unverhältnismässig gewesen. Da sie ohne vorgängige Mahnung erfolgt sei, müsse sie als ungerechtfertigt erachtet werden. Deshalb seien die acht Monatslöhne geschuldet.

Zulässiger Grund für Entlassung

Die Kündigung erfolgte laut Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht aus unzulässigen Gründen. Es sei nicht allein um einen einzelnen zwischenmenschlichen Konflikt gegangen.

Der ETH-Rat habe die Entlassung ausgesprochen, weil die Professorin im Umgang mit den Mitarbeitenden gesetzliche und vertragliche Pflichten verletzt habe. Zudem habe sie sich inakzeptabel verhalten. Die Rüge der Geschlechterdiskriminierung hat das Gericht abgewiesen. Es hat keine Anzeichen dafür erkannt.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Die ETH Zürich leitete nach verschiedenen Eingaben im Jahr 2017 an die Ombudsstelle eine Administrativuntersuchung ein. Wie das Bundesverwaltungsgericht schreibt, bewahrheiteten sich die Vorwürfe gegen die Professorin im Kern. Der ETH-Rat entliess die Frau deshalb mit einer ordentlichen Kündigung.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.

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