Gesuch um Sozialhilfe für Pädophilen Auslandschweizer abgewiesen

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Stadt St. Gallen,

Laut Bundesgericht hat das EDA den Antrag eines pädophilen Auslandschweizers um Sozialhilfe zurecht abgelehnt.

Sozialhilfe für Pädophilen abgewiesen
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Bedingungen für die Ausrichtung von Sozialhilfe an einen 72-jährigen Auslandschweizer für nicht erfüllt. (Archivbild) - sda - KEYSTONE/GAETAN BALLY

Das Wichtigste in Kürze

  • Das EDA hat das Gesuch eines in Kamodscha lebenden Schweizers auf Sozialhilfe abgewiesen.
  • Dieser Entscheid sei laut dem Bundesgericht zurecht gefallen.
  • Der 72-Jährige wurde wegen Pädophilie verurteilt.

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) hat das Gesuch um Sozialhilfe eines in Kambodscha lebenden Schweizers zurecht abgewiesen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Der Mann, der seit 28 Jahren in Kambodscha lebt, wurde wegen Pädophilie verurteilt.

Wie aus dem veröffentlichten Urteil hervorgeht, reichte der Auslandschweizer bereits einmal ein Gesuch um monatliche Unterstützung für den Lebensunterhalt ein. Dieses wurde abgelehnt.

Nach der Verbüssung einer Gefängnisstrafe wegen Pädophilie bat der heute 72-jährige Mann im Juni 2016 erneut um Sozialhilfe. Er begründete seine Anfrage damit, dass er aufgrund seiner Vorstrafen, seines Alters und mangels einer Arbeitsgenehmigung keine Anstellung mehr finde.

Bereits einmal Gesuch um Sozialhilfe abgewiesen

Die konsularische Direktion des EDA lehnte auch dieses Gesuch ab. Dies, weil die Bedingungen für die Ausrichtung von Sozialhilfe nicht erfüllt seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Entscheid bestätigt.

Abklärungen der Vorinstanz hatten ergeben, dass der Mann möglicherweise gar nicht bedürftig ist. Sondern von Einheimischen ein Hotel gepachtet hat, das dem Anschein nach in Betrieb ist. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass die Schweiz ausserdem den illegalen Aufenthalt nicht mittels Sozialhilfeleistungen unterstütze.

Aus den Akten gehe hervor, dass der Mann 2014 aus Kambodscha ausgewiesen werden sollte. Weil er dagegen eine Beschwerde eingereicht habe, sei die Sache hängig. Wann ein rechtskräftiger Entscheid vorliegen werde, sei völlig offen.

Nicht gelten lässt das Bundesverwaltungsgericht das Argument des Auslandschweizers, er könne sich einen Aufenthalt in der Schweiz nicht leisten. Und das Leben in Kambodscha koste viel weniger.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. (Urteil F-3829/2017)

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