Volle Entfernungspauschale nur für Hin- und Rückweg

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Deutschland,

Für den Hin- und Rückweg zur Tätigkeitsstätte können Arbeitnehmer in der Regel eine Entfernungspauschale geltend machen. Aber was gilt, wenn die Wege an zwei verschiedenen Arbeitstagen zurückgelegt wurden? Dazu urteilte nun der Bundesfinanzhof.

Die vollständige Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer umfasst immer den Hin- und Rückweg. Wird an einem Arbeitstag nur eine einfache Strecke zurückgelegt, können Arbeitnehmer nur 15 Cent geltend machen. Foto: Carsten Hoefer/dpa
Die vollständige Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer umfasst immer den Hin- und Rückweg. Wird an einem Arbeitstag nur eine einfache Strecke zurückgelegt, können Arbeitnehmer nur 15 Cent geltend machen. Foto: Carsten Hoefer/dpa - dpa-infocom GmbH

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Arbeitnehmer kann bei der Steuererklärung die volle Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur dann anrechnen lassen, wenn er tatsächlich beide Wege zurückgelegt hat.

Das hat der Bundesfinanzhof in München im Falle eines Flugbegleiters entschieden.

Der Mann war an 31 Tagen mit seinem Auto von seiner Wohnung zum 271 Kilometer entfernten Flughafen gefahren, aber erst nach einem oder mehreren weiteren Arbeitstagen wieder nach Hause zurückgefahren. In diesen Fällen machte er sowohl für die Hin- als auch für die Rückfahrt die vollständige Entfernungspauschale von 30 Cent als Werbungskosten geltend.

Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Urteil aber klar: «Legt ein Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Arbeitstagen zurück, kann er die Entfernungspauschale für den jeweiligen Arbeitstag folglich nur zur Hälfte, also in Höhe von 0,15 Euro pro Entfernungskilometer, geltend machen.»

Für die Wege zwischen Wohnung und Arbeit «ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer anzusetzen». Die Pauschale gelte für Hin - und Rückweg, erklärte der Bundesfinanzhof. Damit bestätigte er die Entscheidung des Finanzgerichts Münster.

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