Kindererziehung: Rentenansprüche gibt's nur auf Antrag

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    Rentenpunkte sammeln eigentlich nur diejenigen, die regelmässig Beiträge einzahlen. Bei Vollzeit-Müttern und -Vätern ist das eigentlich nicht der Fall.

    Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten müssen beantragt werden - zum Beispiel im Rahmen einer Kontenklärung.
    Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten müssen beantragt werden - zum Beispiel im Rahmen einer Kontenklärung. - Christin Klose/dpa Themendienst/dpa

    Wer aufgrund der Kindererziehung keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen kann, muss deswegen nicht auf seine Rentenansprüche verzichten. Die gesetzliche Rentenversicherung schreibt Müttern und Vätern in solchen Fällen bis zu drei Jahre Kindererziehungszeiten gut, die die spätere Rente erhöhen, teilt die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) mit. Bis zum zehnten Geburtstag des Kindes können darüber hinaus auch sogenannte Berücksichtigungszeiten anerkannt werden.

    Die DRV weist darauf hin, dass die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten allerdings nicht automatisch berücksichtigt werden. Mütter und Väter müssen sie beantragen – zum Beispiel im Rahmen einer Kontenklärung.

    Einmal erfasst, immer im System

    Wichtig ist aber: Sind die Zeiten einmal im Versicherungskonto erfasst, werden sie bei der Rentenberechnung automatisch berücksichtigt. Ein neuer Antrag – etwa von Rentnerinnen und Rentnern – ist laut DRV nicht notwendig und muss daher abgelehnt werden. Die Antragstellung sei immer nur dann notwendig, wenn die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten noch gar nicht oder nur teilweise im Versicherungskonto hinterlegt sind.

    Wer prüfen möchte, ob das bei ihm oder ihr der Fall ist, kann im jeweiligen Versicherungsverlauf nachsehen. Diesen können Versicherte über die Online-Dienste der DRV anfordern. Da die Zeiten nicht verloren gehen, kann der Antrag auch erst mit dem Rentenantrag eingereicht werden. Fragen zum Thema beantwortet die DRV am kostenlosen Servicetelefon unter 0800 10 00 48 00.

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