Gallenblasenentfernung: Ab 2023 Anspruch auf Zweitmeinung

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    Deutschland,

    Die Gallenblase kann einem ordentlich Schmerzen bereiten – wenn sich Gallensteine bilden oder sie sich entzündet. Das kleine Organ im Bauchraum wird dann oft entfernt. Nicht immer muss das sein.

    Muss die Gallenblase wirklich entfernt werden? Eine ärztliche Zweitmeinung kann mehr Klarheit schaffen.
    Muss die Gallenblase wirklich entfernt werden? Eine ärztliche Zweitmeinung kann mehr Klarheit schaffen. - Benjamin Nolte/dpa-tmn

    Ist die Gallenblasen-Entfernung, die der Arzt vorschlägt, für mich wirklich sinnvoll? Um diese Frage zu klären, können Patientinnen und Patienten ab dem 1. Januar 2023 eine ärztliche Zweitmeinung einholen. Heisst: Die Krankenversicherung übernimmt die Kosten für die Beratung durch einen weiteren Arzt oder eine weitere Ärztin.

    Grundlage dafür ist ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken (G-BA). Hintergrund: In Deutschland wird jährlich 200 000 Menschen die Gallenblase entfernt – deutlich mehr als im europäischen Vergleich.

    Nach Angaben des G-BA muss eine Operation aber gar nicht immer sein. Denn unter bestimmten Voraussetzungen können Erkrankungen der Gallenblase auch anders behandelt werden – etwa durch Medikamente, die Gallensteine auflösen.

    Wo sich Betroffene eine Zweitmeinung einholen dürfen

    Einholen kann man sich die Zweitmeinung bei Fachärztinnen und -ärzten der Inneren Medizin, Gastroenterologie, Allgemeinchirurgie oder Viszeralchirurgie.

    Geht es um Kinder, führt der Weg zu Fachärztinnen und -ärzten der Kinder- und Jugendchirurgie. Auch Kinder- und Jugendärzte mit der Zusatzweiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie können sogenannte «Zweitmeiner» sein.

    Wichtig: Damit der jeweilige Arzt oder die Ärztin die Zweitmeinung mit der Krankenkasse abrechnen kann, muss er oder sie mindestens fünf Jahre im Fachgebiet in der Patientenversorgung tätig gewesen sein.

    Anspruch auf Zweitmeinung bei anderen Eingriffen

    Übrigens: Auch bei anderen planbaren Operationen besteht ein Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Laut G-BA ist das zählen dazu die Implantation eines Herzschrittmachers, eine Gebärmutterentfernung oder die Amputation beim diabetischen Fusssyndrom.

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