Bauaufsichtsbehörde kann Kiesgarten-Beseitigung anordnen

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    Sie sind pflegeleicht, aber nicht nur Umweltschützern ein Dorn im Auge: Schottergärten. Auch einige Bauordnungen wollen die Versteinerung in Vorgärten verhindern. Das kann sogar zum Rückbau führen.

    Sind Schottergärten schön anzusehen oder nicht? Darüber scheiden sich die Geister. Weil sie aber nicht zur Biodiversität beitragen, verbieten einige Bauordnungen sie.
    Sind Schottergärten schön anzusehen oder nicht? Darüber scheiden sich die Geister. Weil sie aber nicht zur Biodiversität beitragen, verbieten einige Bauordnungen sie. - Thomas Frey/dpa/dpa-tmn

    Handelt es sich bei Schottergärten um Grünflächen im Sinne der Bauordnung, wenn darin einzelne Pflanzen eingesetzt sind? Nein, urteilte bereits das Verwaltungsgericht Hannover (Az.: 4 A 1791/21).

    Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht lehnte zudem den Antrag auf Berufung ab. Demnach können Bauaufsichtsbehörden die Beseitigung verlangen, wenn Schottergärten aus bauordnungsrechtlicher Sicht unzulässig sind.

    Damit folgten die Gerichte der Argumentation der Kläger nicht. Sie hatten die Position vertreten, dass es sich bei den Beeten um Grünflächen handle aufgrund der Anzahl und der Höhe der eingesetzten Pflanzen.

    Das sahen die Richter anders. Entscheidend sei, ob Grünflächen von mit Pflanzen bewachsenen Flächen geprägt seien – ob naturbelassen oder angelegt. Steinelemente seien zwar nicht per se ausgeschlossen. Sie müssten im Gesamtbild aber untergeordnete Bedeutung haben.

    Bepflanzung nur punktuell

    Statt um Grünflächen mit nicht übermässig ins Gewicht fallendem Kies handele es sich in dem konkreten Fall vielmehr um Kiesbeete, in die punktuell Koniferen und Sträucher sowie Bodendecker eingepflanzt seien. Das widerspreche der Intention des Gesetzgebers, die «Versteinerung der Stadt» auf das notwendige Ausmass zu beschränken.

    Nach Vorschrift der Niedersächsischen Bauordnung müssen die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind.

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