Abzeichen illegaler Motorradklubs bleiben aus Öffentlichkeit verbannt

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    Deutschland,

    Abzeichen von verbotenen Motorradklubs dürfen auch von ihren weiterhin legalen regionalen Chaptern in der Öffentlichkeit nicht gezeigt werden.

    Abzeichen illegaler Motorradklubs bleiben aus Öffentlichkeit verbannt
    Abzeichen illegaler Motorradklubs bleiben aus Öffentlichkeit verbannt - POOL/AFP/Archiv

    Das Wichtigste in Kürze

    • Bundesverfassungsgericht weist Klagen von Hells Angels und weiteren Gruppen ab.

    Dies entschied das Bundesverfassungsgericht am Freitag in Karlsruhe und bestätigte damit eine Verschärfung des Vereinsrechts als verfassungsgemäss. Geklagt hatten regionale Ableger der rivalisierenden Motorradklubs Gremium Germany, Hells Angels und Bandidos.

    Bei allen drei deutschlandweit verbreiteten Gruppen waren regionale sogenannte Chapter als kriminelle Vereinigung verboten worden, während andere regionale Gruppen legal blieben. Damit war es aber auch den klagenden Regionalgruppen nicht mehr erlaubt, die Schriftzüge und Embleme ihrer Motorradklubs etwa auf ihren sogenannten Kutten zu tragen.

    Dagegen klagten die Klubs und führten eine Einschränkung der Vereinigungsfreiheit ins Feld. Das Kennzeichnungsverbot sei eine nachträglich ausgesprochene «Sippenhaft», hiess es in der Klage. Die Hells Angels, die sich seit den 60er Jahren weltweit verbreiteten, bemängelten zudem eine Verletzung der Markenrechte ihres Erkennungszeichens - eines Totenkopfs mit Motorradhelm. Zudem sei es ein unzumutbarer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, dass etwa Tätowierungen entfernt werden müssten, um weiterhin öffentliche Bäder besuchen zu können.

    Die Kammer des Verfassungsgerichts erkannte an, dass der Eingriff für die Vereine tief sei. Er sei jedoch gerechtfertigt, um kriminelle Rockergruppierungen effektiv aus der Öffentlichkeit zu verbannen. Der Gesetzgeber dürfe davon ausgehen, dass eine Schwestervereinigung, die sich wie der verbotene Verein präsentiere, auch für strafbare Aktivitäten oder verfassungswidrige Bestrebungen des verbotenen Vereins stehe. Bei Tätowierungen reiche es aus, sie abzudecken - es sei weiter erlaubt, sie privat zu tragen.

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