Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation

Der Bundesrat
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Bern,

Das WBF hat die Personenliste in Anhang 3 der Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine angepasst.

Archiv (Symbolbild)
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Der Bundesrat hat am 6. März 2015 beschlossen, im Nachgang zur EU und mit Blick auf die Situation in der Ukraine die Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen zu ergänzen. Er hat die entsprechende Verordnung vom 27. August 2014 erweitert um die von der EU im Dezember 2014 erlassenen Massnahmen aufgrund der Nicht-Anerkennung der Annexion der Krim und Sewastopol. Zudem hat er 28 in der EU neu mit Finanz- und Reisebeschränkungen belegten Personen und Organisationen in den Anhang 3 der Verordnung übernommen.

Am 1. Juli 2015 hat der Bundesrat zur Umsetzung des Importverbots für Kriegsmaterial aus Russland und der Ukraine eine zusätzliche Regelung zur Abdeckung von Spezialfällen erlassen.

Die Verordnung sieht folgende Massnahmen vor:

Finanzbeschränkungen

- Begebungen von kurzfristigen Finanzinstrumenten für gewisse Banken und Unternehmen sind bewilligungspflichtig (Art. 5 und Anhang 2)

- Die Gewährung von kurzfristigen Darlehen an gewisse Banken und Unternehmen ist bewilligungspflichtig (Art. 5a und Anhang 2)

- Meldepflicht für den Sekundärhandel von ausserhalb der Schweiz und der EU aufgelegten Finanzinstrumenten (Art. 6)

- Verbot neuer Geschäftsbeziehungen (Art. 8 und Anhang 3)

- Meldepflicht für Finanzintermediäre (Art. 9)

Handelsbeschränkungen

- Verweigerung von Bewilligungen für doppelt verwendbare Güter und besondere militärische Güter im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, falls die Güter für militärische Zwecke oder militärische Endverwender bestimmt sind (Art. 1)

- Meldepflicht für die Erbringung von gewissen Dienstleistungen und technischer Hilfe an gelistete Unternehmen (Art. 1 und Anhang 4)

- Verbot der Einfuhr von Feuerwaffen, deren Bestandteilen, Zubehör, Munition und Munitionsbestandteilen aus Russland und der Ukraine. Ebenfalls verboten ist die Einfuhr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver zu militärischen Zwecken (Art. 1a).

- Meldepflicht bezüglich Gütern zur Exploration oder Förderung von Erdöl unter Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern, in Offshore-Gebieten nördlich des Polarkreises oder in Ton- und Schieferölprojekten durch Hydrofracking in Russland (Art. 2 und Anhang 1)

- Meldepflicht für die Erbringung von gewissen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien zur Förderung von Erdöl (Art. 2)

- Güter mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol dürfen nur eingeführt werden, wenn ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt (Art. 3)

- Export- und Finanzierungsverbot im Zusammenhang mit gewissen Schlüsselgütern für die Krim und Sewastopol (Art. 4 und Anhang 1)

- Verbot der Gewährung und der Beteiligung an der Vergabe von Darlehen an Unternehmen und Organisationen auf der Krim und in Sewastopol und diesbezügliche Wertpapierdienstleistungen (Art. 7 Abs. 1 und 3)

- Verbot des Erwerbs und der Ausweitung von Beteiligungen an Unternehmen und Immobilien auf der Krim und in Sewastopol und diesbezügliche Wertpapierdienstleistungen (Art. 7 Abs. 2 und 3)

- Erbringungsverbot von Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten auf der Krim und in Sewastopol (Art. 7 Abs. 4)

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