Bundesverfassungsgericht bekräftigt Grenzen der Vereinsfreiheit

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Deutschland,

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Grenzen der Vereinsfreiheit betont.

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe - dpa/dpa/picture-alliance/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Verbote für sächsische Rocker und Hisbollah-Spendensammler rechtmässig.

Das Grundgesetz selbst setze «eine Schranke als Ausdruck einer pluralistischen, aber wehrhaften verfassungsstaatlichen Demokratie», heisst es in zwei am Freitag veröffentlichten Beschlüssen. Damit billigten die Verfassungsrichter das Verbot des Regionalverbands «Gremium Motorcycle Club Sachsen» und der Organisation «Farben für Waisenkinder», die Spenden für Hinterbliebene der Palästinenserorganisation Hisbollah sammelte.

«Farben für Waisenkinder» war im Jahr 2014 vom damaligen Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) verboten worden. Der Verein hatte Spenden für eine Stiftung der Hisbollah in Beirut gesammelt, die Kinder und andere Hinterbliebene von Kämpfern unterstützt, die bei gewalttätigen Einsätzen gegen Israel ums Leben kamen. Das Bundesverwaltungsgericht billigte das Verbot im Jahr 2015. Die Absicherung der Hinterbliebenen angeblicher «Märtyrer» stärke die Bereitschaft für den gewaltsamen Kampf zur Beseitigung des Staats Israel, hiess es.

Den Regionalverband «Gremium MC Sachsen» hatte das Bundesinnenministerium bereits im Jahr 2013 verboten, zusammen mit Ortsgruppen in Dresden, Chemnitz und Plauen sowie dem brandenburgischen «Gremium MC Nomads Eastside». Dies bestätigte das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2016. Aus der Organisation heraus seien zahlreiche Straftaten begangen worden, darunter ein versuchtes Tötungsdelikt als «Racheakt» gegen konkurrierende Rocker, hiess es.

Beide Verbote bestätigte das Bundesverfassungsgericht nun. Solche Verbote seien gerechtfertigt, wenn die Tätigkeit eines Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufe oder wenn er sich «gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet». Das könne auch indirekt geschehen, etwa durch das Sammeln von Spenden. So trage die Hisbollah «Gewalt in das Verhältnis zwischen den Völkern». Dabei seien ihr sozialer, politischer und militärischer Teil «untrennbar» miteinander verbunden.

Bei den Rockern betonten die Karlsruher Richter, dass eine Organisation auch ohne formelle Gründung verboten werden könne. Eine «auf faktischer Unterwerfung beruhende autoritäre Organisationsstruktur» reiche aus. Entsprechend sei umgekehrt aber auch der verfassungsrechtliche Schutz für Vereinigungen weit gefasst. Auch müssten einem Verein nicht konkrete Straftaten nachgewiesen werden. Es reiche aus, wenn wie hier offenbar der Wille zu Straftaten bestehe und sich die Vereinsführung davon nicht distanziere.

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