Die Streichung des Geschlechts im Personenstandsregister ist laut Bundesgericht nicht mit Bundesrecht vereinbar.
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Die Streichung der Geschlechtsangabe im Personenstandsregister ist gemäss dem Bundesgericht in der Schweiz nicht möglich. (Themenbild) - keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Das Streichen der Geschlechtsangabe im Personenstandsregister wird nicht anerkannt.
  • Es gilt die binäre Geschlechterordnung von Frau und Mann, so das Bundesgericht.
  • Eine Beschwerde des Bundesamts für Justiz wird gutgeheissen.

Eine in Deutschland erfolgte Streichung der Geschlechtsangabe einer Person mit Schweizer Pass ist in der Schweiz nicht anerkannt. Sie kann damit auch nicht ins schweizerische Personenstandsregister eingetragen werden. Das beschloss das Bundesgericht am Donnerstag.

Nach dem Willen des schweizerischen Gesetzgebers gilt einstweilen die binäre Geschlechterordnung von Frau und Mann, beschied das Bundesgericht einer Person, bei der das Aargauer Obergericht 2021 die Streichung der Geschlechtsangabe gutgeheissen hatte. Die höchste Instanz hiess damit eine Beschwerde des Bundesamts für Justiz gut.

In der öffentlichen Beratung hielt das Bundesgericht am Donnerstag fest, die Streichung sei mit Bundesrecht nicht vereinbar. Demnach wird das Geschlecht bei einer im Ausland erfolgten Änderung nach schweizerischem Recht ins Personenstandsregister eingetragen. Das Geschlecht ist ein Element des im Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelten Personenstands.

Auf Anfang 2022 trat eine Änderung in Kraft. Nach dem Willen des Parlaments sollte darin einstweilen die binäre Geschlechterordnung beibehalten werden und der Verzicht auf eine Angabe unzulässig bleiben.

Eine weitere Änderung soll dem eidgenössischen Parlament vorbehalten bleiben, wie das Bundesgericht schrieb. Zudem verzichtete auch eine Änderung im Bundesgesetz über das internationale Privatrecht ausdrücklich auf die Anerkennung eines dritten Geschlechts oder das Unterlassen einer Geschlechtsangabe im Zivilstandsregister.

Das Bundesgericht könne aus Gründen der Gewaltenteilung nicht vom ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers abweichen, hielt es fest. Aufgrund der Bundesverfassung sei es zur Anwendung von Bundesgesetzen verpflichtet. Die rechtlichen Regelungen müsste der Gesetzgeber ändern.

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