Wie die Gemeinde Stüsslingen informiert, haben Strassenanstösser ihre Bepflanzungen so zurückzuschneiden, dass sie nicht in den Verkehrsraum hineinragen.
Zurückschneiden von Bäumen / Hecken und Sträuchern
Zurückschneiden von Bäumen / Hecken und Sträuchern. - Gemeinde Mandach
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Im Sinne von Paragraph 23 der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr sowie gemäss Paragraph 7 des Baureglements der Gemeinde Stüsslingen werden die Grundeigentümer aufgefordert, alle Bäume, Sträucher und Hecken, deren Äste über die Grenzen von öffentlichen Strassen und Wegen hinausragen, bis auf eine Höhe von 4,5 Metern aufzuschneiden.

Über den Trottoirs und Fusswegen hat die lichte Höhe 2,5 Meter zu betragen. Überhängende Äste dürfen Strassenbeleuchtungen, Verkehrssignale und Strassentafeln nicht verdecken. Im Bereich von Strassenkreuzungen, Strasseneinmündungen und Ausfahrten darf die Sichtzone in der Höhe zwischen 0,5 Metern und 3 Metern nicht durch Bäume, Sträucher, Hecken und Zäune beeinträchtigt sein.

Für Schäden und Unfälle, die aus Nichtbeachtung obiger Vorschriften entstehen, sind die Grundeigentümer voll haftbar. Wo der Rückbau nach Ablauf der Aufforderung oder Publikation nicht vorgenommen wurde, kann die Baukommission, ohne weitere Anzeige an den Grundeigentümer, die notwendigen Arbeiten auf dessen Kosten ausführen lassen. Diese Handlung ist gestützt durch den Rechtsdienst des BJD.

Die Grünabfuhr- und Häckselservicedaten sind aus dem Abfallkalender der Gemeinde Stüsslingen zu entnehmen.

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