Neunkirch fordert zum Zurückschneiden von Bepflanzung auf
Gestützt auf Art. 25 des Strassengesetzes und § 15 der Strassenverkehrsordnung werden die Grundeigentümer auf Gemarkung Neunkirch aufgefordert, Grünhecken, Sträucher und Bäume entlang von öffentlichen Strassen und Wegen mindestens auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, damit die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.
In jedem Fall soll die lichte Höhe über öffentlichen Strassen 4,50 Meter und über Fusswegen und Trottoirs 2,50 Meter betragen. Weder die öffentliche Beleuchtung noch die Verkehrssicherheit dürfen beeinträchtigt werden. Hausnummern, Verkehrssignale, Strassenbenennungstafeln, Hydranten sowie Schilder dürfen nicht verdeckt sein.
Im Verlaufe der Vegetationsperiode sind Bepflanzungen und Einfriedungen nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden. Von den Gärten auf Strassen und Wege überwachsene Bodenbepflanzungen sind hinter die Begrenzungen zurückzuschneiden.
Werden diese alljährlich vorzunehmenden Massnahmen nicht bis spätestens Freitag, 8. Juli 2022, ausgeführt, behält sich der Gemeinderat vor, diese auf Kosten der betreffenden Grundeigentümer vornehmen zu lassen.